OGH-Entscheidung: OGH 18.6.2013, 4 Ob 100/13d

Sachverhalt:
Eine Versicherungsgesellschaft bewarb im Rahmen einer Werbekooperation mit einer Tageszeitung ein neues Versicherungsprodukt. Gegenüber den Lesern dieser Tageszeitung wurde im Rahmen großflächiger Ankündigungen bei Abschluss eines (langfristigen) Versicherungsvertrages die Zugabe eines äußerst begehrten Smartphones angekündigt.

Entscheidung:

Wegen des abschließenden Charakters der „schwarzen Liste“ unzulässiger Geschäftspraktiken im UWG kann seit der Aufhebung von § 9a UWG die Ankündigung von Zugaben nur mehr dann untersagt werden, wenn sie einen Tatbestand des Anhangs zum UWG erfüllt oder im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist.

Im vorliegenden Fall hat bereits das Berufungsgericht das Vorliegen einer aggressiven oder sonst unlauteren Geschäftspraktik im Ergebnis mit vertretbarer Begründung verneint: Zwar ist richtig, dass eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers grundsätzlich schon darin liegt, sich mit dem Angebot eines Unternehmens näher zu befassen. Ein solches Befassen durch eine für den Fall des Vertragsabschlusses versprochene Zugabe zu veranlassen, ist jedoch an sich weder aggressiv noch – als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt – sonst unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 2 UWG.

Befasst sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene – hier wegen der langfristigen Bindung an ein Versicherungsprodukt also hohe – Aufmerksamkeit aufwendet, näher mit dem Angebot, wird auch eine hochwertige Zugabe nicht dazu führen, dass er sich allein deswegen, also unter Ausschluss rationaler Erwägungen, für dieses Produkt entscheidet.
Die Nachteile des Versicherungsprodukts – insbesondere die langfristige Bindung – sind für die Zulässigkeit der konkret bekämpften Zugabe unerheblich.

Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.