OGH-Entscheidung vom 24.6.2025, 3 Ob 32/25i

 

Sachverhalt:

Die beklagte Partei hatte eine Exekution auf die Domain „l*.at“ erwirkt. Die klagende Partei (eine Gesellschaft aus Gibraltar) erhob dagegen Widerspruch nach § 37 EO mit der Begründung, sie sei sie sei bereits vor Einbringung des Exekutionsantrags durch einen Kaufvertrag mit der verpflichteten Partei rechtmäßige Inhaberin der Domain geworden. Sie begehrte daher die Aufhebung der Exekution, weil sie (als Dritte) ein besseres Recht an der Domain geltend mache. Die Registrierungsstelle nic.at verweigerte jedoch die Durchführung des Inhaberwechsels mit Verweis auf die bereits erfolgte Pfändung.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es an der nach den AGB der nic.at erforderlichen Mitwirkung bei der Domainübertragung fehle. Das Berufungsgericht hob das Urteil jedoch auf, forderte weitere Verfahrensergänzung und sah insbesondere offene Fragen zur Rechtslage nach dem gibraltarischen Recht. Daraufhin erhob der Beklagte Rekurs an den OGH, der sich mit der Frage befasste, ob für die Wirksamkeit der Domainübertragung ein ausländisches Recht maßgeblich sei, obwohl die Registrierungsstelle ihren Sitz in Österreich hat.

Der OGH gab dem Rekurs statt und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her.

Gemäß § 37 Abs 1 EO kann eine dritte Person gegen eine Exekution „Widerspruch“ (eine Exszindierungsklage) erheben, wenn sie „an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde“. Der Begriff des Gegenstands in § 37 Abs 1 EO ist nicht bloß als körperliche Sache zu verstehen, sondern darunter fallen auch Forderungen und Rechte.

Domains sind nach ständiger Rechtsprechung pfändbare Vermögensrechte. Gegenstand der Pfändung ist nicht die Domain selbst als technisches Konstrukt, sondern das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle (hier: nic.at).

Die Übertragung einer .at-Domain ist nach den AGB der nic.at nur wirksam, wenn eine schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien (bisheriger und neuer Inhaber) vorliegt und ein Online-Auftrag durch den neuen Inhaber an nic.at erfolgt.

Entscheidend ist die Eintragung des neuen Inhabers in die Datenbank der nic.at. Nur wer dort aufscheint, kann über die Domain verfügen. Der OGH betont, dass diese formalen Voraussetzungen auch dann gelten, wenn sich die Vertragsparteien im Ausland befinden.

Auch wenn die Parteien ihren Sitz im Ausland (hier: Gibraltar) haben und auf deren Vertragsverhältnis fremdes Recht anwendbar wäre, ist das österreichische Recht entscheidend, weil die Registrierungsstelle nic.at in Österreich ansässig ist und der Domainvertrag deren AGB unterliegt. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung ohne Einbindung der nic.at ist daher nicht wirksam, ungeachtet etwaiger Vereinbarungen unter ausländischem Recht.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die erforderlichen Schritte gegenüber der nic.at vor der Pfändung gesetzt wurden. Der behauptete Kaufvertrag allein genügt nicht. Ein solcher „interner“ Inhaberwechsel ohne Einbindung der nic.at reicht für die Exszindierungsklage nicht aus.

Der OGH sah keinen Grund für eine Verfahrensergänzung oder eine Prüfung ausländischen Rechts, da die Klägerin die nach den AGB der nic.at wesentlichen Übertragungsakte nicht einmal behauptet hatte.

 

 

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