OLG Wien-Entscheidung vom 8.7.2025, 15 R 42/25v

 

Sachverhalt:

Eine unter einem Pseudonym tätige Künstlerin erstellte zwischen 2015 und 2018 nach intensiver Recherche einen detaillierten Plan eines ehemaligen Betriebsstandortes. Dieser Plan, der historische und aktuelle Gebäudestrukturen darstellt, wurde von ihr im Internet zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und laufend aktualisiert. Die Werknutzungsrechte an diesem Plan übertrug sie an eine OG.

Die beklagte GmbH wurde von Grundstückseigentümern mit einer Standortrecherche beauftragt, da im Zuge eines Umwidmungsverfahrens Hinweise auf Altlasten bestanden. Einer der Auftraggeber stellte der Beklagten hierfür den Plan der Künstlerin auf einem USB-Stick zur Verfügung. Die Beklagte verwendete in ihrer Recherche einen kleinen Ausschnitt des Plans sowie 13 Zeilen aus der Texterklärung, ohne bei diesen übernommenen Teilen die Urheberin gesondert zu nennen. Der vollständige Plan, in dem die Urheberschaft der Künstlerin ersichtlich war, wurde dem Gutachten jedoch als Anhang beigefügt. Das Gutachten wurde ausschließlich im Umwidmungsverfahren verwendet.

Die OG begehrte gestützt auf eine Verletzung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte Unterlassung sowie pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 3.000 gemäß § 87 Abs 3 UrhG. Die Künstlerin forderte EUR 1.500 als Ersatz für den immateriellen Schaden nach § 87 Abs 2 UrhG, da sie durch die unterlassene gesonderte Namensnennung in ihren Urheberpersönlichkeitsrechten verletzt worden sei.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Ansprüche der OG ab, sprach der Künstlerin jedoch EUR 500 an immateriellem Schadenersatz zu. Dagegen erhob die Beklagte Berufung.

Das OLG Wien gab der Berufung der Beklagten statt und wies auch den vom Erstgericht noch zugesprochenen Anspruch der Künstlerin ab.

Zunächst bestätigte das OLG die Ansicht des Erstgerichts, dass es sich bei dem von der Künstlerin erstellten Plan um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Bei einer Landkarte liegt das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung. Ist eine Karte durch ihre Farb- und Formgebung besonders anschaulich und charakteristisch gestaltet, sodass sie sich von anderen Kartenwerken unterscheidet, genießt sie urheberrechtlichen Schutz. Die von der Künstlerin gewählte Darstellung mit historischem und aktuellem Gebäudebestand sowie ausführlicher Textierung wurde als originell und somit als schutzfähiges Werk im Sinne des UrhG qualifiziert.

Der Anspruch der Künstlerin auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG wurde jedoch verneint. Die Künstlerin stützte ihren Anspruch ausdrücklich auf die Verletzung ihres Rechts auf Urheberbezeichnung gemäß § 20 UrhG. Das Gericht führte unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH aus, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz eine ernste Beeinträchtigung des Verletzten voraussetzt, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet.

Eine Verletzung des Rechts auf Urheberbezeichnung allein ist nach der Judikatur grundsätzlich nicht als derart gravierender Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht zu werten, dass sie einen Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG begründen könnte.

Zusätzlich hatte das Erstgericht festgestellt, dass sich die Künstlerin zwar über die Verwendung ohne gesonderte Namensnennung geärgert hatte, jedoch nicht außerordentlich stark gekränkt war. Damit fehlte es an der notwendigen Voraussetzung einer ernsten Beeinträchtigung für die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes. Da der Anspruch bereits daran scheiterte, ließ das OLG Wien die weiteren von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die Frage einer ausreichenden Urhebernennung durch den Anhang, offen.

Die Entscheidung zeigt damit, dass eine unterlassene oder unvollständige Urheberbezeichnung nicht automatisch immateriellen Schadenersatz auslöst; erforderlich bleibt eine über bloßen Ärger hinausgehende ernste Beeinträchtigung.

 

 

 

Link zur Entscheidung

 

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