EuGH-Urteil vom 14.4.2026, Rechtssache C‑590/23
Sachverhalt:
Der Rechtsstreit zwischen den Gründungsmitgliedern der Musikgruppe Kraftwerk sowie der Pelham GmbH und zwei Komponisten beschäftigt die deutschen Gerichte seit mehr als zwei Jahrzehnten. Im Zentrum steht eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem 1977 veröffentlichten Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“, die elektronisch kopiert und dem 1997 erschienenen Musiktitel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt wurde.
Die Kläger machten geltend, dass durch dieses Sampling ihre Leistungsschutzrechte als Tonträgerhersteller verletzt worden seien. Hilfsweise beriefen sie sich auf ihre Rechte als ausübende Künstler sowie auf das Urheberrecht von CG an dem Musikwerk. Die Beklagten hätten die übernommene Rhythmussequenz selbst einspielen können, statt das Original elektronisch zu kopieren.
Der Fall durchlief mehrere Instanzen und wurde bereits einmal dem EuGH vorgelegt. Der EuGH entschied damals (siehe HIER im Blog), dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers es grundsätzlich erlaubt, sich gegen die Nutzung auch sehr kurzer Audiofragmente zu wehren, es sei denn, diese werden in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt.
Nach Zurückverweisung unterschied das OLG Hamburg zwischen drei Zeiträumen. Für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021, dem Inkrafttreten des neu eingefügten § 51a UrhG, verneinte es eine Rechtsverletzung. Es nahm an, dass die Übernahme der Rhythmussequenz eine nach dieser Vorschrift zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches darstelle. Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG in deutsches Recht um.
Der BGH stellte fest, dass die streitige Übernahme weder die Voraussetzungen einer Karikatur noch einer Parodie erfülle, da es an Anhaltspunkten für Humor oder Verspottung fehle. Fraglich war jedoch, ob die Nutzung als Pastiche im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie anzusehen sei. Das OLG Hamburg hatte festgestellt, dass das Musikstück „Nur mir“ zwar an die übernommene Rhythmussequenz erinnere und wahrnehmbare Unterschiede aufweise, dabei aber weder den Stil nachahme noch einen Ausdruck von Humor enthalte. Gleichwohl liege eine künstlerische Auseinandersetzung vor, weil die Sequenz in einen Titel eines anderen musikalischen Genres übernommen werde und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.
Entscheidung:
Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass der Begriff des Pastiches ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und daher unionsweit einheitlich auszulegen ist. Da die Richtlinie den Begriff nicht definiert und er auch im allgemeinen Sprachgebrauch unscharf bleibt, stützte der EuGH seine Auslegung auf den Zusammenhang der Vorschrift und deren Zielsetzung.
Dabei hob der EuGH hervor, dass die Begriffe Karikatur, Parodie und Pastiche in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie gemeinsam genannt werden und deshalb bestimmte Merkmale teilen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie an ein bestehendes Werk erinnern und zugleich wahrnehmbare Unterschiede zu diesem aufweisen. Zugleich betonte der EuGH, dass es sich um drei eigenständige Fallgruppen handelt, deren jeweilige praktische Wirksamkeit gewahrt bleiben muss.
Daraus folgt nach Auffassung des EuGH, dass ein Pastiche zwar Humor enthalten kann, dies aber nicht zwingend voraussetzt. Andernfalls würde die Ausnahme für den Pastiche weitgehend mit derjenigen für Parodie oder Karikatur zusammenfallen. Ebenso wenig darf der Begriff so weit verstanden werden, dass jede Schöpfung erfasst wäre, die lediglich an ein bestehendes Werk erinnert und Unterschiede aufweist.
Der EuGH stellte weiter heraus, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und den Grundrechten der Nutzer gewährleisten soll, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit und der Kunstfreiheit aus Art. 11 und Art. 13 der Grundrechtecharta. Das Recht des geistigen Eigentums aus Art. 17 Grundrechtecharta gilt nicht schrankenlos, sondern ist mit anderen Grundrechten in Ausgleich zu bringen. Der Begriff des Pastiches ist daher nicht eng auszulegen.
Vor diesem Hintergrund definierte der EuGH den Pastiche als Schöpfung, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Dieser Dialog kann verschiedene Formen annehmen, etwa die offene Nachahmung des Stils, eine Hommage oder auch eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Nicht erfasst sind dagegen versteckte Imitationen oder Plagiate. Erforderlich ist vielmehr eine offene Nutzung, die als solche erkennbar ist.
Für einen solchen Dialog müssen die übernommenen Elemente für das Ausgangswerk charakteristisch sein. Zugleich muss die Pastiche-Schranke in gewissem Umfang gerade auch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Elemente erlauben, da sie sonst leerliefe.
Zum Sampling stellte der EuGH fest, dass es sich um eine künstlerische Ausdrucksform handelt, die von der Kunstfreiheit geschützt ist. Zugleich kann sich der Tonträgerhersteller grundsätzlich der Nutzung eines beim Hören wiedererkennbaren Audiofragments widersetzen. Der erforderliche Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Schutzrechten wird nach Auffassung des EuGH dadurch hergestellt, dass Sampling unter die Pastiche-Schranke fallen kann, sofern das entnommene Fragment zur Schaffung eines Werks genutzt wird, das die genannten Anforderungen erfüllt.
Zur zweiten Vorlagefrage entschied der EuGH, dass es für eine Nutzung zum Zwecke eines Pastiches nicht auf die subjektive Absicht des Nutzers ankommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei vielmehr anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob ein Pastiche vorliegt. Es genügt daher, dass der Pastiche-Charakter für denjenigen erkennbar ist, dem das benutzte Werk bekannt ist.
Maßgeblich ist daher, ob eine offene und erkennbare Nutzung charakteristischer Elemente vorliegt, die einen künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk begründet. Die Anwendung dieser Maßstäbe im konkreten Fall bleibt nun dem BGH überlassen.
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