BGH-Urteil vom 3.9.2026, I ZR 74/22

 

Sachverhalt:

Der deutsche BGH hat in der seit Jahrzehnten geführten Auseinandersetzung um das Sampling einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk Titel „Metall auf Metall“ erneut entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme geschützter Elemente eines Musikstücks als Pastiche gemäß § 51a UrhG zulässig ist.

Die Kläger waren Mitglieder beziehungsweise Rechtsnachfolger eines Mitglieds der Musikgruppe Kraftwerk. Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 das Musikstück „Metall auf Metall“. Die Beklagten waren an der Produktion des im Jahr 1997 veröffentlichten Titels „Nur mir“ mit der Sängerin Sabrina Setlur beteiligt. Für diesen Titel wurde eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert und in fortlaufender Wiederholung verwendet. Die Kläger sahen darin insbesondere eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie des Urheberrechts an der übernommenen Rhythmussequenz. Sie verlangten unter anderem Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und die Herausgabe von Tonträgern zur Vernichtung.

Der Rechtsstreit beschäftigte über viele Jahre die Gerichte; auch zwei Mal den EuGH: HIER und HIER im Blog.

Für den hier maßgeblichen Zeitraum seit dem 7. Juni 2021 hatte das OLG Hamburg die Ansprüche der Kläger abgewiesen. Es ging davon aus, dass die Verwendung der Rhythmussequenz seit Inkrafttreten des § 51a UrhG als zulässiger Pastiche anzusehen sei.

 

Entscheidung:

Der BGH wies die Revision zurück. Zwar stelle die Übernahme der Rhythmussequenz grundsätzlich einen Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers dar. Die Nutzung sei seit dem 7. Juni 2021 jedoch gemäß § 51a Satz 1 UrhG als Pastiche zulässig. Die Voraussetzungen des Zitatrechts und der Schranke für unwesentliches Beiwerk seien dagegen nicht erfüllt.

Nach der vom BGH zugrunde gelegten Rechtsprechung des EuGH ist der Pastiche kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Verwendung fremden Materials. Erfasst werden vielmehr Schöpfungen, die an ein bestehendes Werk erinnern, zugleich wahrnehmbare Unterschiede zu diesem aufweisen und geschützte Elemente verwenden, um mit dem Ausgangswerk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser Dialog kann etwa in einer stilistischen Nachahmung, einer Hommage oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung bestehen. Auch Sampling kann grundsätzlich eine solche Form des Pastiches darstellen.

Für die erforderliche Zweckbestimmung kommt es nach Auffassung des BGH nicht auf eine nachweisbare subjektive Absicht des Nutzers an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtung. Es genügt, wenn der Charakter der Nutzung als Pastiche für eine Person erkennbar ist, der das Ausgangswerk bekannt ist.

Diese Voraussetzungen sah der BGH bei „Nur mir“ als erfüllt an. Die aus „Metall auf Metall“ übernommene Rhythmussequenz bleibe zwar deutlich wahrnehmbar, werde jedoch in ein eigenständiges Musikstück eingebettet. Der Hörer werde von der aus der elektronischen Musik stammenden Sequenz in ein deutlich anderes musikalisches Genre, nämlich den Hip Hop, überführt. Darin liege ein erkennbarer künstlerischer und kreativer Dialog mit dem Ausgangswerk. Dass die Beklagten die Übernahme der Sequenz zunächst bestritten hatten, ändere an dieser objektiven Beurteilung nichts.

Auch der unionsrechtliche Drei-Stufen-Test stand der Anwendung der Pastiche Schranke nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zwischen den Werken ein erheblicher Abstand, eine Konkurrenz zum ursprünglichen Tonträger lag nicht vor und konkrete Einbußen bei der Vermarktung von Samplinglizenzen waren nicht hinreichend dargelegt worden. Auch eine kommerzielle Nutzung von „Nur mir“ führte angesichts der festgestellten künstlerischen Auseinandersetzung nicht zu einer ungebührlichen Beeinträchtigung der Interessen der Kläger.

Schließlich lehnte der BGH auch Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz ab. Ist die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands nach dem Urheberrecht zulässig, darf diese Wertung grundsätzlich nicht über das Lauterkeitsrecht unterlaufen werden. Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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