EuGH-Urteil vom 3.9.2026, Rechtssache C‑ 598/24
Sachverhalt:
Eine rumänische Lehrerin veröffentlichte im September 2021 auf ihrer Facebook Seite einen 22 Zeilen langen Text mit der Überschrift „Kleiner Leitfaden für Eltern zu Beginn des Schuljahres“. Darin teilte sie im Wesentlichen mit, dass sie von den Eltern ihrer Schüler keine Geschenke erhalten wolle. Wenige Tage später veröffentlichte ein Journalist den Text vollständig auf der Website der Online Zeitung Gândul, zunächst ohne Zustimmung der Lehrerin. Der Name der Verfasserin und ein Link zu ihrem Facebook Beitrag wurden erst später ergänzt.
Die Lehrerin klagte daraufhin die Betreiberin der Website und den Journalisten wegen Verletzung ihres Urheberrechts.
Die rumänischen Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, der veröffentlichte Text sei nicht urheberrechtlich geschützt. Das mit der Kassationsbeschwerde befasste oberste rumänische Gericht legte dem EuGH daraufhin insbesondere die Frage vor, ob ein solcher Text als Werk im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 anzusehen sein kann und ob die vollständige oder teilweise Übernahme durch ein Presseorgan unter die Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie fallen kann.
Entscheidung:
Der EuGH stellte zunächst klar, dass auch ein kurzer Text, der in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht wird und eine persönliche Auffassung zu sozialen Gepflogenheiten wiedergibt, grundsätzlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann. Entscheidend ist nicht die Länge des Textes, die Art der Veröffentlichung oder seine Zuordnung zu einer bestimmten literarischen Gattung. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Text eine eigene geistige Schöpfung darstellt und die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Diese Originalität kann sich insbesondere aus der Auswahl, Anordnung und Kombination der verwendeten Wörter ergeben. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat das nationale Gericht zu beurteilen.
Auch die Übernahme eines solchen Beitrags durch eine Online Zeitung kann nach Auffassung des EuGH grundsätzlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Tagesereignis stehen. Erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Eine vertiefte Analyse des Ereignisses oder eine ausdrückliche Aufforderung der Leser zur öffentlichen Debatte ist dagegen nicht notwendig. Der EuGH hielt es daher für möglich, dass ein Beitrag über gesellschaftliche Gepflogenheiten im schulischen Umfeld zu Beginn eines Schuljahres ein solches aktuelles Informationsinteresse aufweist. Die abschließende Bewertung bleibt jedoch auch insoweit Sache des nationalen Gerichts.
Hinsichtlich des Umfangs der zulässigen Nutzung bestätigte der EuGH, dass die Mitgliedstaaten die Ausnahme grundsätzlich auf die Übernahme kurzer Auszüge beschränken dürfen. Die Nutzung muss jedoch verhältnismäßig bleiben und darf die praktische Wirksamkeit der Presse und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigen. Eine vollständige Wiedergabe kann insbesondere bei Werken, bei denen die Nutzung von Auszügen möglich ist, die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen, weil sie den Rückgriff auf die ursprüngliche Veröffentlichung entbehrlich machen kann. Bei sehr kurzen Texten kann allerdings zu berücksichtigen sein, dass eine sinnvolle auszugsweise Wiedergabe faktisch nicht möglich ist.
Unionsrechtswidrig ist nach dem EuGH dagegen eine nationale Regelung, die die Ausnahme generell davon abhängig macht, dass mit der Nutzung kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder geschäftlicher Vorteil erzielt wird. Eine solche Voraussetzung findet im Wortlaut der Richtlinie keine Grundlage und würde die praktische Wirksamkeit der Ausnahme erheblich einschränken, da Presseorgane typischerweise zugleich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der EuGH betont damit den erforderlichen Ausgleich zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Meinungs sowie Pressefreiheit.
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