EuGH-Urteil vom 9.7.2026, Rechtssache C‑788/24
Sachverhalt:
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine wissenschaftliche Onlineausgabe der Manuskripte von Anne Frank, die auf einer Internetseite unentgeltlich abrufbar gemacht worden war. Die Manuskripte waren in mehreren Mitgliedstaaten bereits gemeinfrei, während sie in den Niederlanden aufgrund einer nationalen Übergangsregelung noch bis 2037 urheberrechtlich geschützt sind. Der Anne Frank Fonds, Inhaber der Rechte in den Niederlanden, sah in der Veröffentlichung eine Verletzung seines ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe.
Die Betreiber der Internetseite hatten den Zugang durch Geoblocking beschränkt. Nutzer aus den Niederlanden sollten die Seite nicht aufrufen können. Zusätzlich erschien ein Hinweis, wonach die Ausgabe aus urheberrechtlichen Gründen nicht in allen Ländern verfügbar sei. Gleichwohl bestand die technische Möglichkeit, die geografische Zugangssperre mittels VPN oder eines vergleichbaren Dienstes zu umgehen. Der Hoge Raad der Nederlanden legte dem EuGH daher die Frage vor, ob bereits diese Umgehungsmöglichkeit dazu führt, dass eine öffentliche Wiedergabe auch in dem Mitgliedstaat vorliegt, in dem das Werk noch geschützt ist.
Entscheidung:
Der EuGH stellt klar, dass die Veröffentlichung eines Werks im Internet nicht schon deshalb eine öffentliche Wiedergabe in einem bestimmten Mitgliedstaat darstellt, weil Nutzer aus diesem Staat eine geografische Zugangssperre technisch umgehen können. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG wirksam ist. Eine solche Wirksamkeit verlangt keine absolute Unüberwindbarkeit. Es genügt, dass die Maßnahme dem neuesten Stand der Technik entspricht und grundsätzlich geeignet ist, den Zugang aus den Mitgliedstaaten zu verhindern, in denen das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist.
Der EuGH betonte dabei den notwendigen Ausgleich zwischen dem territorial begrenzten Urheberrechtsschutz und dem freien Zugang zu gemeinfreien Werken in anderen Mitgliedstaaten. Wäre jede theoretische Umgehungsmöglichkeit ausreichend, um eine öffentliche Wiedergabe im gesperrten Staat anzunehmen, könnte die rechtmäßige Bereitstellung gemeinfreier Werke im Internet praktisch erheblich erschwert werden. Das würde dem Urheberrecht eine übermäßige territoriale Reichweite verleihen.
Für den konkreten Fall bedeutet dies: Ist das eingesetzte Geoblocking technisch auf dem aktuellen Stand und grundsätzlich wirksam, richtet sich die Wiedergabe nicht an Nutzer in den Niederlanden. Dann liegt dort keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das nationale Gericht prüfen.
Ist die geografische Sperre hingegen nicht wirksam, ist eine dadurch begründete öffentliche Wiedergabe der Person zuzurechnen, die das Werk auf der Internetseite veröffentlicht hat. Nicht verantwortlich ist allein deshalb der Anbieter eines VPN oder vergleichbaren Dienstes. Dieser stellt lediglich ein technisches Mittel bereit und verschafft den Nutzern nicht selbst in urheberrechtlich relevanter Weise Zugang zu dem Werk.
Territoriale Schutzunterschiede können insofern innerhalb der Europäischen Union durch wirksames Geoblocking berücksichtigt werden. Anbieter solcher Inhalte haften nicht für jede theoretisch mögliche Umgehung, solange sie angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Zugangsbeschränkungen einsetzen.
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