EuGH-Urteil vom 30.4.2026, Rechtssache C‑127/24

 

Sachverhalt:

Eine deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte, die GEMA, klagte gegen die Betreiberin eines Seniorenwohnheims. In dieser Einrichtung leben 89 pflegebedürftige Personen dauerhaft. Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Fernseh- und Hörfunkprogramme und leitet diese Signale zeitgleich, unverändert und vollständig über ein internes Kabelnetz an die Fernseh- und Radioanschlüsse in den Zimmern der Bewohner weiter.

Die GEMA vertrat die Ansicht, dass diese Weitersendung eine lizenzpflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstelle, und begehrte Unterlassung. Nachdem die deutschen Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt waren, legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine solche Weitersendung in einem Seniorenwohnheim eine „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) darstellt.

 

Entscheidung:

Der EuGH entschied, dass die Weitersendung von Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims über ein internes Kabelnetz an die Zimmer dauerhaft dort wohnender Bewohner keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG darstellt.

Der EuGH führte aus, dass der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ zwei kumulative Voraussetzungen erfordert: eine „Handlung der Wiedergabe“ und deren öffentlichen Charakter. Für die Beurteilung, ob eine Weiterverbreitung eine eigenständige öffentliche Wiedergabe darstellt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung insbesondere darauf an, ob die Wiedergabe entweder unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens erfolgt, das sich von jenem der ursprünglichen Sendung unterscheidet, oder ob sie sich an ein neues Publikum richtet.

Ein spezifisches technisches Verfahren liegt nach Ansicht des EuGH bei einer internen Kabelweiterleitung wie jener im Ausgangsverfahren nicht vor. Dieses Kriterium erfasst Fälle, in denen eine von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung stattfindet, etwa die Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet. Die bloße Weiterleitung eines über Satellit empfangenen Signals über ein innerhalb der Einrichtung installiertes Kabelnetz ist damit nicht vergleichbar.

Entscheidend war daher, ob die Heimbewohner ein neues Publikum darstellen. Ein neues Publikum liegt vor, wenn die Wiedergabe an Personen gerichtet ist, an die der Urheber bei der Erlaubnis der ursprünglichen Sendung nicht gedacht hatte. Der EuGH hat dies etwa für Hotelgäste, Restaurantgäste, Patienten einer Kureinrichtung oder kurzfristige Ferienwohnungsmieter bejaht. Dagegen stellen Personen, die Räumlichkeiten als dauerhaften Wohnsitz nutzen, nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein neues Publikum dar.

Da die Bewohner des Seniorenwohnheims dort dauerhaft leben, sind sie nach Ansicht des EuGH eher mit langfristigen Mietern als mit fluktuierenden Hotelgästen vergleichbar. Sie empfangen die Sendungen in ihren Zimmern im privaten Bereich und gehören damit zu jenem Publikum, das bei der ursprünglichen Erlaubnis der Rundfunksendung bereits mitberücksichtigt war. Durch die hausinterne Weitersendung wird daher kein neues Publikum erschlossen.

Der Umstand, dass die Betreiberin des Seniorenwohnheims gewerblich tätig ist und mit der Bereitstellung des Signals mittelbar Erwerbszwecke verfolgt, war für den EuGH nicht entscheidend. Ein Erwerbszweck kann zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Rolle spielen, ersetzt aber nicht das Erfordernis einer öffentlichen Wiedergabe. Da weder ein relevantes spezifisches technisches Verfahren noch ein neues Publikum vorlag, bestand nach der Entscheidung des EuGH keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie.

 

 

 

Link zur Entscheidung

 

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