EuGH-Urteil vom 15.1.2026, Rechtssache C‑822/24
Sachverhalt:
Die bluechip Computer AG, ein Hersteller, Importeur und Händler von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauten Speichermedien, wurde von der deutschen Zentralstelle für private Überspielungsrechte auf Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für Privatkopien in Anspruch genommen. Streitgegenstand war eine Abgabe für Geräte, die bluechip in den Jahren 2014 bis 2017 in Deutschland in Verkehr gebracht hatte.
Das Oberlandesgericht gab der Klage statt. Es stellte darauf ab, dass die veräußerten Geräte beziehungsweise ihre Speichermedien technisch zur Anfertigung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet seien, und nahm eine widerlegbare Vermutung an, dass sie auch für Privatkopien genutzt würden. Bluechip müsse daher die Vergütung zahlen, es sei denn, sie weise nach, dass die betreffenden Speichermedien eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorbehalten seien oder Privatkopien allenfalls in geringem Umfang zu erwarten seien.
Der BGH legte dem EuGH das Verfahren zur Vorabentscheidung vor.
Entscheidung:
Der EuGH stellte klar, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht für Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vorsehen können, sofern die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich muss einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Anfertigung von Privatkopien entsteht. Da die Richtlinie die Ausgestaltung des Ausgleichssystems nicht im Einzelnen regelt, verfügen die Mitgliedstaaten hierbei über ein weites Ermessen, insbesondere bei der Bestimmung der Zahlungspflichtigen sowie der Form und Durchführung der Erhebung. Angesichts praktischer Schwierigkeiten bei der Ermittlung privater Endnutzer und der Feststellung des konkreten Nutzungszwecks können die Mitgliedstaaten zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe vorsehen, die nicht bei den Privatpersonen selbst, sondern bei Herstellern, Importeuren oder Händlern erhoben wird, die die betreffenden Anlagen, Geräte oder Träger in Verkehr bringen und die Belastung wirtschaftlich weitergeben können.
Der EuGH betonte, dass allein die Eigenschaft als gewerblicher Endabnehmer nicht ausschließt, dass Speichermedien letztlich von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch genutzt werden. Auch wenn Speichermedien von juristischen Personen erworben werden, werden sie tatsächlich von natürlichen Personen verwendet, denen sie überlassen werden. Für diese Personen kann eine widerlegbare Vermutung aufgestellt werden, dass sie die Überlassung von Vervielfältigungsanlagen, Geräten oder Trägern vollständig ausschöpfen, was die Anwendung eines Systems des gerechten Ausgleichs rechtfertigen kann.
Zudem ist es zum Zeitpunkt des Verkaufs an gewerbliche Endabnehmer typischerweise schwierig festzustellen, ob Speichermedien ausschließlich zu eindeutig anderen Zwecken als der Privatkopie genutzt werden oder ob sie auch privat in einem Umfang genutzt werden, der einen mehr als nur geringfügigen Nachteil für Rechtsinhaber bewirken kann. Der EuGH verwies dabei insbesondere auf Konstellationen privater Nutzung im Arbeitsumfeld, auf eine spätere Überlassung oder Veräußerung von Geräten vor Ablauf ihrer Lebensdauer etwa nach Abschreibungszeiträumen sowie auf gemischte Nutzungen durch Selbständige.
Eine solche Vergütungspflicht ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur unionsrechtskonform, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss die Heranziehung von Herstellern, Importeuren oder Händlern durch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer und der Ermittlung des Nutzungszwecks gerechtfertigt sein. Zweitens muss für Fälle, in denen Speichermedien nachweislich zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt werden oder in denen bei privater Nutzung lediglich ein geringfügiger Nachteil entsteht, eine Befreiung von der Zahlung oder andernfalls ein wirksamer Erstattungsanspruch bestehen, der nicht so ausgestaltet sein darf, dass die Erstattung übermäßig erschwert wird.
Der EuGH bestätigte, dass eine Befreiung in diesem Zusammenhang über schriftliche Bestätigungen gewerblicher Endabnehmer erfolgen kann, aus denen hervorgeht, dass eine Nutzung zu eindeutig anderen Zwecken erfolgen wird oder eine private Nutzung allenfalls in einem Umfang zu erwarten ist, der nur einen geringfügigen Nachteil begründet. Solche einseitigen Erklärungen sind zulässig, sofern die für die Verwaltung des gerechten Ausgleichs zuständige Stelle die Möglichkeit hat, ihre Richtigkeit zu überprüfen, um die wirksame Erhebung des Ausgleichs sicherzustellen. Zudem muss ein wirksamer Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Vergütungen vorgesehen sein.
Der EuGH entschied, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den gerechten Ausgleich auch beim Verkauf an gewerbliche Endabnehmer zu zahlen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass eine Nutzung durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem den Rechtsinhabern lediglich ein geringfügiger Nachteil entsteht.
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