OLG Wien-Entscheidung vom 19.08.2025, 33 R 62/25t
Sachverhalt:
Die Antragstellerin meldete die Wort- und Verbandsmarke „PSYMEDIZIN ÖSTERREICH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 44 an (u.a. Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Fachzeitschriften und medizinischen Publikationen, Seminare und Kongresse sowie medizinische Dienstleistungen).
Das Patentamt wies den Antrag ab. Es begründete dies damit, dass das Zeichen lediglich beschreibend sei und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Auch als Verbandsmarke könne es nicht registriert werden, da die Wortkombination bloß eine thematische Angabe enthalte. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.
Entscheidung:
Das OLG Wien wies den Rekurs ab. § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Gleiches gilt für ausschließlich beschreibende Zeichen iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG, da auch ihnen die Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen nach der ständigen Rechtsprechung dann, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Herkunftsfunktion).
Unterscheidungskraft fehlt, wenn die maßgebenden Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die Art, Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (siehe etwa HIER im Blog). Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter im engeren Sinn oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen. Entscheidend ist dabei, ob die Worte im Verkehr als Fantasiebezeichnung aufgefasst werden (siehe etwa HIER im Blog). Aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Marken und sprachliche Neuschöpfungen sind nach denselben Kriterien zu prüfen.
Hinsichtlich der Verbandsmarke stellte das Gericht fest, dass nach § 62 MSchG ein Verband mit Rechtspersönlichkeit berechtigt ist, eine Marke anzumelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen soll und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet ist. Auch Verbandsmarken müssen die für sonstige Marken erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Erschöpft sich die Verbandsmarke in einer rein beschreibenden Angabe der Art der Waren oder Dienstleistungen oder einer Qualitätsaussage, so wird im Allgemeinen das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber einer Registrierung entgegenstehen.
Das OLG führte zum konkreten Zeichen aus, dass der Zeichenbestandteil „PSY“ schon für sich allein eine in den Verkehrskreisen gängige Abkürzung für Psychologie, Psychiatrie und Psychotherapie darstellt, wobei die Assoziation durch den folgenden Wortbestandteil „MEDIZIN“ noch verstärkt wird. Da es sich im Sprachgebrauch um eine gängige Abkürzung der genannten Bereiche handelt, erfordert die Kombination kein weiteres Nachdenken. Eine andere Bedeutung erschließt auch bei längerem Überlegen nicht.
Das in Rede stehende Zeichen hat daher für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen unzweifelhaft eine rein beschreibende Natur. Zwar umfasst der Antrag darüber hinaus auch Waren und Dienstleistungen, die die menschliche Psyche vordergründig nicht betreffen, dennoch können diese einen unmittelbaren Bezug zu medizinischen Leistungen auf dem Gebiet der menschlichen Psyche haben, wie beispielsweise Fachliteratur und Fortbildungsveranstaltungen über psychotherapeutische Arbeit.
Aus § 62 Abs 4 Satz 1 MSchG ließ sich nach Ansicht des Gerichts für den Standpunkt der Antragstellerin nichts gewinnen, weil das angemeldete Zeichen nicht ausschließlich aus einer geografischen Herkunftsangabe besteht, sondern den geografischen Hinweis „ÖSTERREICH“ mit einem unzulässigen beschreibenden Element verknüpft.
Das Patentamt habe daher die Registrierung dieses Zeichens als Verbandsmarke zutreffend versagt (vgl auch diese Entscheidung).
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde allerdings zugelassen, da zur Auslegung des § 62 Abs 4 Satz 1 MSchG bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Zur selben Entscheidung gelangte das OLG Wien hinsichtlich der Wort-Bild-Marke „ψ PsyMed Austria“ (33 R 63/25i):
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