EuG-Urteil vom 7.4.2025, T‑206/24

 

Sachverhalt:

Der Schuhhersteller Skechers beantragte beim EUIPO die Eintragung der Internationalen Registrierung „HOODLESS HOODIES“ für Bekleidung und Schuhwaren (Klasse 25). Der Prüfer des EUIPO lehnte die Eintragung teilweise ab, soweit sie sich auf Bekleidung bezog. Die Begründung: Die Marke sei beschreibend. Die Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte die Zurückweisung. Anschließend erhob Skechers Klage vor dem EuG.

 

Entscheidung:

Der EuG wies die Klage ab.

Der Begriff „HOODLESS HOODIES“ werde vom englischsprachigen Publikum als „Kapuzenpullover ohne Kapuze“ verstanden. Dies stelle eine unmittelbare Beschreibung eines wesentlichen Merkmals der beanspruchten Waren dar, nämlich Oberbekleidung ohne Kapuze. Auch wenn die Wortkombination auf den ersten Blick paradox (oxymoronisch) erscheine, sei sie grammatisch korrekt und semantisch verständlich.

Ein fantasievoller oder origineller Eindruck sei nicht ausreichend, um die Marke vor dem Eintragungshindernis zu bewahren, wenn eine eindeutig beschreibende Bedeutung vorliegt.

Die Klägerin verwies auf ähnliche eingetragene Marken im EUIPO sowie Eintragungen im Vereinigten Königreich und den USA. Der EuG betonte jedoch, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung allein anhand der einschlägigen Vorschriften der Unionsmarkenverordnung zu prüfen sei und nicht auf Grundlage früherer Entscheidungen oder nationaler Eintragungen. Auch wenn das EUIPO zur Beachtung der Gleichbehandlung verpflichtet sei, könne sich ein Anmelder nicht auf unrechtmäßige frühere Eintragungen berufen, um selbst eine Eintragung zu erzwingen.

Das EuG bestätigte also, dass das Zeichen „hoodless hoodies“ für die Ware Bekleidung (Klasse 25) beschreibend ist.

 

Link zur Entscheidung

 

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