OLG Wien-Entscheidung vom 29.10.2024, 33 R 99/24g

 

Sachverhalt:

Ein Antragsteller wollte die Wortbildmarke „CEOS FOR future“

für verschiedene Dienstleistungen in den Klassen 35 (Unternehmensberatung, Marketing etc.) und 41 (Seminare, Konferenzen etc.) als Marke eintragen lassen.

Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Bezeichnung lediglich beschreibend sei für die Art der Dienstleistungen, nämlich deren Zukunftsorientierung für CEOs. Auch die grafische Gestaltung verleihe dem Zeichen keine Unterscheidungskraft. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Rekurs.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien bestätigte die Abweisung des Markenantrags. Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich beschreibende Angaben enthalten. Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst beschreibenden Charakter.

Die Wortfolge „CEOS FOR future“ wird von den relevanten Verkehrskreisen (Unternehmen und deren Vertreter) ohne weiteres als „CEOs für die Zukunft“ verstanden. Die Abkürzung „CEO“ für „Chief Executive Officer“ ist im Geschäftsverkehr gängig, ebenso wie die englische Wendung „for future“. Die grafische Gestaltung in Form von Blockbuchstaben und Schreibschrift ist nicht ungewöhnlich.

Die Bezeichnung beschreibt unmittelbar die Art und Qualität der beanspruchten Dienstleistungen – nämlich zukunftsorientierte Unternehmensberatung, Seminare etc. speziell für CEOs. Es bedarf keiner komplizierten Gedankenschritte, um diesen beschreibenden Charakter zu erkennen.

Auch der Einwand der Mehrdeutigkeit greift nicht, da es für die Schutzunfähigkeit ausreicht, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist. Der beschreibende Charakter der Wortfolge in Bezug auf Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, die auch andere Wirtschaftsteilnehmer für „zukunftsorientierte CEOs“ erbringen wollen, begründet außerdem ein gewisses Bedürfnis an der Freihaltung der Wortbestandteile.

 

 

Link zur Entscheidung

 

Weitere Blog-Beiträge zum Thema beschreibende Marken:

„ALPENLÄNDISCHER VOLKSMUSIKWETTBEWERB“ = beschreibender Hinweis auf einen Volksmusikwettbewerb. Kein Markenschutz.

Marke „SPARKLING“ für Schaumwein bereits 1983 beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Marke gelöscht.

Wortschöpfung „OLIOBENE“ wird als Ausdruck für gutes Öl verstanden und ist daher beschreibend. Markenanmeldung abgewiesen.

CDXP ist kein beschreibendes Zeichen: Akronym wird als Fantasiebezeichnung aufgefasst, wenn Rückschluss auf dahinterstehenden Begriff nicht zu erwarten ist.

Marke „BasenCitrate“ für unwirksam erklärt. Rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.

„GASTEINER“ nicht als Marke für Getränke schutzfähig: rein beschreibend und nicht originär unterscheidungskräftig.

„Gams-Kas-Krainer“ nicht als Marke für Fleischwaren schutzfähig. (Beschreibender Hinweis auf Produkt.)

Bezeichnung „Hugo Portisch Preis“ ist rein beschreibend. OGH zur Registrierbarkeit von Personennamen als Marke.

Beschreibender Begriff + Hinweis auf geografischen Ursprung ist nicht als Marke schutzfähig

EuGH (Markenrecht): „ecoDoor“ nicht schutzfähig da beschreibend (Bezeichnung des ökologischen Charakters)