OLG Wien-Entscheidung vom 6.5.2025, 33 R 46/25i

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller wollte die Wortmarke „Sparplanairbag“ für diverse Finanz-, Versicherungs-, Handels- und Online-Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 schützen lassen. Das Patentamt lehnte die Eintragung nach § 4 Abs 1 lit 4 MSchG ab, weil die Wortkombination vom Durchschnittsverbraucher ohne gedankliche Zwischenschritte als „Schutz- bzw Sicherungseinrichtung für einen Sparplan“ verstanden werde und damit ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen beschreibe.

Gegen diese Abweisung erhob der Antragsteller Rekurs an das OLG Wien. Er argumentierte, „Sparplanairbag“ sei eine kreative Neuschöpfung, deren Sinngehalt über die Summe der Einzelwörter hinausgehe, weshalb das Zeichen originär unterscheidungskräftig sei. 

 

Entscheidung:

Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Patentamts und wies den Rekurs ab. Zur Begründung stellte das Gericht zunächst klar, dass sich die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 4 Abs. 1 lit. 3 MSchG) und der Beschreibungswirkung (§ 4 Abs. 1 lit. 4 MSchG) überlappen: Ist ein Zeichen rein beschreibend, fehlt ihm schon deshalb die erforderliche Herkunftsfunktion. Eine Marke fehlt es an Unterscheidungskraft, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sie nur als Sachinformation und nicht als Herkunftshinweis verstehen. Auch eine sprachliche Neuschöpfung kann beschreibend sein.

Im nächsten Schritt prüfte das Gericht, ob die Kombination „Sparplan“ und „Airbag“ über ein bloßes Zusammenfügen zweier beschreibender Angaben hinaus einen neuen, mehrdeutigen Sinngehalt aufweist. Dies verneinte es: Zwar handelt es sich um eine Wortneuschöpfung, sie erschöpft sich aber in der Aussage „Sicherung eines Sparplans“. Wortneuschöpfungen sind nur dann eintragungsfähig, wenn sie aufgrund einer ungewöhnlichen Kombination einen über die Summe der Bestandteile hinausgehenden Eindruck vermitteln.

Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ergebe sich „Sparplanairbag“ unmittelbar als Hinweis auf eine Absicherung oder Sicherheitsfunktion rund um Sparplan-Dienstleistungen. Eine besondere Gedankenoperation zur Ermittlung dieses Bedeutungsgehalts sei nicht erforderlich.

Vergleiche mit bereits registrierten Drittmarken verwarf das Gericht als unerheblich, weil einzelne Markeneintragungen keinerlei Präjudizwirkung für andere Verfahren entfalten. 

 

 

Link zur Entscheidung

 

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