OGH-Entscheidung vom 11.9.2025, 4 Ob 209/24z
Sachverhalt:
Die Bundesarbeitskammer klagte eine Fitness-Studio-Betreiberin, die in Wien und Niederösterreich drei Studios führt und Mitgliedsverträge ausschließlich mit Verbrauchern abschließt. Mit ihren Kunden schließt sie Mitgliedsverträge unter Einbeziehung von AGB. Die Mitgliedsverträge sahen einen fixen Monatsbeitrag vor. Bezahlt wurde überwiegend per SEPA-Lastschrift, wofür die Kunden eine allgemeine Einzugsermächtigung unterzeichneten.
Ende 2022 informierte die Muttergesellschaft der Beklagten alle Mitglieder über eine einseitige Erhöhung des monatlichen Beitrags um 6 Euro pro Monat. Das Schreiben sah vor, dass die Erhöhung automatisch wirksam werde („Zustimmungsfiktion“), wenn die Kunden nicht widersprächen oder keine außerordentliche Kündigung erklärten. Ab Jänner 2023 zog die Beklagte die erhöhten Beiträge ein. Eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung fand mit keinem Kunden statt.
Die Arbeiterkammer klagte auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Sie machte geltend, die Beitragserhöhung sei ohne vertragliche Grundlage erfolgt und stelle eine unzulässige Zustimmungsfiktion (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG) dar. Zudem sei das Vorgehen eine aggressive Geschäftspraktik nach dem UWG. Weiters sei auch das Abbuchen von erhöhten Beträgen ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden rechtswidrig.
Entscheidung:
Das Erstgericht gab der Klage statt, das OLG Wien bestätigte das Urteil. Die Beklagte erhob Revision.
Der OGH gab der Revision der beklagten Fitnessstudio-Betreiberin nur teilweise Folge: Das Verbot der Beitragserhöhung mittels Zustimmungsfiktion blieb aufrecht, das Begehren zum Einzug bereits abgebuchter Beträge wurde jedoch abgewiesen. Der OGH stellte klar, dass eine Beitragserhöhung nicht einseitig durchgesetzt werden darf und dass es unzulässig ist, das Schweigen der Kunden oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung als Zustimmung zu werten. Eine solche Vorgangsweise verstößt gegen das Konsumentenschutzgesetz und stellt zudem eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn des UWG dar.
Hingegen folgte der OGH der Argumentation der Beklagten, soweit es um die Abbuchung der erhöhten Beiträge per SEPA-Lastschrift ging. Für SEPA-Lastschriften genügt eine generelle Autorisierung; der Zahler muss bei der Mandatserteilung keinen konkreten Betrag nennen. Da die Kunden eine solche Autorisierung erteilt hatten und ihnen zudem der achtwöchige Erstattungsanspruch nach § 70 ZaDiG 2018 offenstand, liegt kein Gesetzesverstoß vor. Das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Kontoeinzüge wurde daher abgewiesen.
Weiters bestätigte der OGH die Anordnung zur Urteilsveröffentlichung sowohl in den Regionalausgaben Wien und NÖ der „Kronen Zeitung“ als auch auf der Website der Beklagten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Verbraucher darüber zu informieren, dass die angekündigte Beitragserhöhung unzulässig war.
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