OLG Wien-Entscheidung vom 3.9.2025, 33 R 123/25p
Sachverhalt:
Im Zuge einer Abspaltung wurde der Teilbetrieb „Schnittholz“ einer GmbH auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Die Spaltung wurde im November 2024 in das Firmenbuch eingetragen. Operativ sollten die Geschäftsbereiche jedoch erst mit Jahresende getrennt werden, weshalb auch das Rechnungswesen bis dahin gemeinsam geführt wurde. Die Klägerin informierte die Kunden darüber, dass Rechnungen aus dem abgespaltenen Geschäftsbereich auf ihr Konto zu bezahlen seien.
Die Beklagte leitete zunächst irrtümlich an sie überwiesene Zahlungen an die Klägerin weiter, verweigerte dies später jedoch und rechnete mit einer aus ihrer Sicht bestehenden Forderung aus der Spaltung auf. In weiterer Folge mahnte sie gegenüber zwei Kunden Rechnungen über rund EUR 45.000 und EUR 54.000 ein und wies darauf hin, dass schuldbefreiend nur auf ihr eigenes Konto gezahlt werden könne.
Die Klägerin sah darin eine kreditschädigende und wettbewerbswidrige Handlung und beantragte zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung.
Entscheidung:
Das HG Wien wies den Sicherungsantrag ab. Das OLG Wien gab dem Rekurs der Klägerin Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung nach § 7 UWG. Nach Ansicht des OLG ist der Hinweis der Beklagten, schuldbefreiende Zahlungen seien ausschließlich auf ihr Konto möglich, bei gebotener weiter Auslegung als konkludente Tatsachenbehauptung zu verstehen, wonach der Klägerin kein Anspruch auf diese Zahlungen zustehe. Dass die Klägerin in den Mahnungen nicht ausdrücklich genannt wurde, sei unerheblich, weil die betroffenen Kunden den Zusammenhang ohne Weiteres herstellen konnten. Die Behauptung sei auch geeignet gewesen, den Kredit und den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu beeinträchtigen, weil Zweifel an ihrer Berechtigung zur Entgegennahme von Kundenzahlungen das Vertrauen der Kunden schwächen und diese zum Wechsel zu anderen Anbietern veranlassen könnten.
Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs bejahte das OLG ebenfalls. Es genügt, dass die Wettbewerbsabsicht gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund tritt. Auch wenn die Beklagte primär vermeintlich eigene Forderungen einbringen wollte, nahm sie durch ihr Vorgehen jedenfalls eine Beeinflussung der Marktverhältnisse in Kauf. Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist dafür nicht erforderlich, weil auch die Förderung fremden Wettbewerbs erfasst ist.
Entscheidend war schließlich, dass die Beklagte die Wahrheit ihrer konkludenten Behauptung nicht bescheinigen konnte. Für die Wahrheit einer nach § 7 UWG beanstandeten Tatsachenbehauptung trägt auch im Provisorialverfahren der Mitteilende die Beweislast. Da das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen der Klägerin oder der Beklagten zuzurechnen waren, war der Beklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelungen. Das OLG hielt auch das Unterlassungsbegehren für ausreichend bestimmt. Eine namentliche Anführung sämtlicher betroffener Kunden war nicht erforderlich, weil sich das Verbot hinreichend klar auf jene Kunden und Rechnungen bezog, die im Zusammenhang mit der Spaltung und der Übergangsphase bis Ende 2024 standen. Da die Beklagte weiterhin die Auffassung vertrat, zu ihrem Vorgehen berechtigt zu sein, lag zudem Wiederholungsgefahr vor. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.
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