OGH-Entscheidung vom 15.11.2021, 6 Ob 104/21v
Sachverhalt:
Eine Universitätsmitarbeiterin verfasste einen Beitrag für einen Sammelband. Ein Mitherausgeber schöpfte den Verdacht, dass es sich um ein Plagiat handelt und leitete den Text für eine Plagiatsprüfung an die zuständige Stelle der Universität weiter.
Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Feststellung der Haftung für Schäden. Dem Mitherausgeber solle es verboten werden zu behaupten, beim verfahrensgegenständlichen Text handle es sich um ein Plagiat.
Entscheidung:
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH wies die ao. Revision der Klägerin zurück.
Gemäß § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Straf- und Disziplinaranzeigen oder sonstige vertrauliche Mitteilungen an die zuständigen, zur gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichteten Stellen grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie nicht wider besseres Wissen erfolgten. Es wird generell bei Anzeigen an (zuständige) Behörden ein berechtigtes Interesse angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können.
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