OGH-Entscheidung vom 15.11.2021, 6 Ob 185/21f
Sachverhalt:
Den beiden Klägern wurde vorgeworfen, sich mit einer Auskunftsperson eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses über die zu tätigende Aussage „abgesprochen“ zu haben. Sie klagten daraufhin auf Unterlassung.
Entscheidung:
Der OGH entschied, dass die erwiesenermaßen falsche Behauptung, jemand habe sich mit einem Zeugen bzw. einer Auskunftsperson über die bevorstehende Aussage „abgesprochen“, ehrenrührig und kreditschädigend ist. Eine solche Behauptung unterstellt, dass der Zeuge dazu bewegt werden soll, in einem bestimmten Sinn und somit zumindest potenziell wahrheitswidrig auszusagen.
Wenn man nur über das Beweisthema ohne Beeinflussungsabsicht mit dem Zeugen spricht, spricht man sich nicht „ab“, sondern lässt sich vom Zeugen bloß erzählen, was die Wahrheit ist und was er als Zeuge daher aussagen wird. Mit dem Vorwurf des „Absprechens“ wurde daher den Klägern die Bestimmungstäterschaft zur falschen Beweisaussage (hier § 288 Abs 3 StGB) und somit ein strafbares Verhalten vorgeworfen.
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