OLG-Entscheidung: OLG 9.1.2013, 16 R 270/12m

Sachverhalt:
In der Online-Ausgabe einer Tageszeitung wurde ein Artikel mit dem Titel „Wegen Kröten-Sager; Grazer Staatsanwalt ermittelt gegen Kurt Scheuch“ veröffentlicht. Im zugehörigen Online-Forum dieser Tageszeitung wurden zu besagtem Artikel unter anderem folgende Postings verfasst:

1. „Tiervergleich – Da gibt es bedenkliche historische Kontinuitäten zur Sprache der Nazis. Sehr bezeichnend! Man weiß ja, aus welcher Ecke die Scheuchs kommen (jetzt hätte ich beinahe geschrieben, ‚aus welchem Stall‘ – aber das wäre auch ein Tiervergleich gewesen).“

2. „Am besten beide Scheuchs wegsperren und dann abschieben! In irgendeinen Urwald, aus dem sie hervorgekrochen zu sein scheinen. Und in welchen ist völlig egal, die armen Tiere dort werden sich schon zu wehren wissen.“

Der Kläger erachtete diese Postings als unwahr, eherenbeleidigend und kreditschädigend. Er plante, sowohl strafrechtlich, als auch zivilrechtlich gegen die Poster vorzugehen. Um an deren Daten heranzukommen, klagte er den Diensteanbieter (die Medieninhaberin der Website der Tageszeitung) auf Übermittlung von Namen und Adressen der Poster. Diese mussten sich mit Vor- und Nachnamen und E-Mail-Adresse bei dem Forum registrieren um posten zu können.

Entscheidung:
Grundsätzlich setzt die Verpflichtung eines Diensteanbieters zur Übermittlung von Namen und Adresse eines Nutzers seines Dienstes eine Rechtsverletzung voraus. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, gab das OLG Wien der Berufung der Beklagten statt. Das OLG sprach aus, dass kein rechtswidriger Sachverhalt vorliege und daher eine Bekanntgabe der Nutzerdaten nicht in Betracht käme. Bei politischen Äußerungen sowie der Kritik an Politikern könne das Recht zur freien Meinungsäußerung nur sehr begrenzt eingeschränkt werden. Das gelte auch für polemische und provokative Formulierungen. Die Beurteilung eines Menschen als (politisch) rechtsstehend oder linksstehend sei an sich nicht ehrenrührig. Anders könnte die Beurteilung bei konkreten einschlägigen Bezeichnungen wie „Faschist“, „Nationalsozialist“ oder „Rechtsextremist“ ausfallen.