OLG Linz-Entscheidung vom 5.2.2025, 2 R 11/25p

 

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagten sind unmittelbare Mitbewerber in der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie. Die Klägerin vertreibt Produkte unter der Marke „G*“, die Beklagten bewarben ihre unter der Marke „F*“ vertriebenen Spülmaschinentabs in österreichischen Printmedien mit der Aussage „F* spült G* weg. Ausgezeichnet Spülen – nachhaltig glänzen!“. Die Klägerin sah darin eine unlautere, aggressive und herabsetzende Geschäftspraktik sowie eine irreführende vergleichende Werbung. Sie argumentierte insbesondere, die Aussage erwecke den Eindruck einer generellen Überlegenheit sämtlicher F*-Produkte gegenüber der gesamten G*-Produktpalette. Zudem sei die Formulierung sprachlich aggressiv, unsachlich und verunglimpfend. Der in der Werbung enthaltene Hinweis auf einen Test der „Stiftung Warentest“ sei aufgrund der schlechten Leserlichkeit des Disclaimers und des veralteten Testzeitpunkts (Produkterwerb Mai/Juni 2023 für Test in Ausgabe 2/2024) unbeachtlich. Auch die Behauptung „Ausgezeichnet spülen“ sei irreführend, da das Produkt der Beklagten im Test nur die Note „Gut“ erhalten habe.

 

Entscheidung:

Das Landesgericht Salzburg wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Dagegen erhob die Klägerin Rekurs.

Das OLG Linz bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher verstehe die Aussage „F* spült G* weg“ nicht als pauschalen Angriff auf die gesamte Produktpalette der Klägerin, sondern im konkreten Zusammenhang mit dem in der Werbung angeführten Test der Stiftung Warentest zu Spülmaschinentabs. Der Untertitel und der Disclaimer stellten ausreichend klar, dass sich der Vergleich auf Geschirrspülmaschinen-Monotabs und auf das Testergebnis in der Ausgabe test 2/2024 bezieht. Da die Tabs der Beklagten im Test mit der Gesamtnote 2,3 deutlich besser abschnitten als die Tabs der Klägerin mit der Gesamtnote 4,8, sei die Werbeaussage inhaltlich nicht unrichtig.

Auch eine unzulässige Herabsetzung verneinte das OLG Linz. Zwar können Werbevergleiche unlauter sein, wenn sie Konkurrenzprodukte lächerlich machen oder abwerten. Die beanstandete Formulierung sei hier jedoch im Zusammenhang mit dem Produkt und dem Testergebnis als pointierter, humorvoller Wortwitz zu verstehen. Der Durchschnittsadressat nehme die Aussage nicht wörtlich als Vernichtungsrhetorik, sondern erkenne die werbliche Zuspitzung. Eine Grenze zur unlauteren Herabsetzung sei damit nicht überschritten.

Ebenso sah das OLG Linz keine Irreführung durch die Bezugnahme auf den Test. Die Werbung habe den Veröffentlichungszeitpunkt des Tests ausdrücklich offengelegt. Dass bereits ein neuerer Test zu einem geänderten Produkt der Klägerin vorgelegen wäre, wurde nicht behauptet. Auch der Umstand, dass nur Monotabs getestet wurden, sei durch den Disclaimer ausreichend erkennbar. Die Aussage „Ausgezeichnet spülen – nachhaltig glänzen!“ sei ebenfalls nicht irreführend, weil die Bewertung „Gut“ mit der Note 2,3 im Testsiegel klar hervorgehoben wurde. Der Rekurs blieb daher erfolglos.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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