OGH-Entscheidung vom 25.2.2025, 4 Ob 91/24x
Sachverhalt:
Die Streitparteien stehen als Medieninhaberinnen tagesaktueller Medien in einem Wettbewerbsverhältnis. Im Jahr 2019 beschuldigte eine TV-Moderatorin ihren damaligen Arbeitgeber (die Beklagte) der sexuellen Belästigung durch den Herausgeber. Die Moderatorin wechselte später zur klagenden Mediengruppe. Es kam zu mehreren Gerichtsverfahren, über die beide Mediengruppen berichteten.
Die Klägerin berichtete etwa unter der Überschrift „Von Nutten und Versprechern“ über einen arbeitsrechtlichen Prozess und mutmaßte, ob der Herausgeber der Medien der Beklagten womöglich ein „Mini-Weinstein“ sei. Die Beklagte schrieb wiederum von einer „bösartigen Schmutzkübel-Kampagne der Konkurrenz„.
Daraufhin begehrte die klagende Mediengruppe auf EUR 10.000 immateriellen Schadenersatz wegen wahrheitswidriger und kreditschädigender Behauptungen iSd § 7 UWG nach § 16 Abs 2 UWG (alte Fassung).
Entscheidung:
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der OGH wies die Revision der klagenden Mediengruppe als unzulässig zurück. (Obwohl das OLG Wien im Juni 2024 die Beklagte in einem Parallelverfahren aufgrund eines inhaltsgleichen Artikels zur Zahlung von EUR 10.000 verurteilt hatte – siehe HIER im BLOG.)
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben. Ein Zuspruch gemäß § 16 Abs 2 UWG (aF) ist nach ständiger Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn eine Vergütung für erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile in den besonderen Umständen des Falls begründet ist.
Juristischen Personen ist eine Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei juristischen Personen ein immaterieller Schadenersatz nach nur bei besonders schwerer Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung gerechtfertigt. Die Formulierung „Schmutzkübel-Kampagne“ bedeute nach allgemeinem Verständnis zwar eine negative Berichterstattung mit unlauteren Mitteln, impliziere aber nicht zwingend die Verbreitung von Unwahrheiten. Anders als in einem Vergleichsfall, wo direkt eine bewusste Falschberichterstattung vorgeworfen wurde, liege hier keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung vor, die einen immateriellen Schadenersatz rechtfertigen würde.
Auch der scharfe Ton der regelmäßigen medialen Auseinandersetzungen zwischen den Mediengruppen spreche dagegen, dass hier eine besonders schwere Kränkung vorliege.
Weitere Blog-Beiträge dazu:
Schadenersatz für Medienunternehmen nach „Schmutzkübelkampagne“. Unlautere Herabsetzung iSd § 7 UWG.