OLG Wien-Entscheidung vom 7.5.2026, 33 R 12/26s
Sachverhalt:
Die Inhaberin der internationalen Wortmarke „Mehr als ein Danke. merci.“ begehrte Schutz in Österreich für Waren der Klasse 30, darunter Süßwaren, Schokolade und Gebäck.
Die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts sprach aus, dass die Marke nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MSchG zum Schutz in Österreich zugelassen werde. Zur Begründung führte das Patentamt aus, der Wortfolge fehle die originäre Unterscheidungskraft nach § 4 Abs. 1 Z 3 MSchG, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen lediglich als verkehrsüblicher Aufdruck auf einem als Geschenk gedachten Produkt verstanden werde.
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs statt und ließ die Marke für die beanspruchten Waren zum Schutz in Österreich zu. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das OLG zunächst aus, dass Zeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen sind, wenn ihnen die Unterscheidungskraft fehlt. Maßgeblich ist, ob das Zeichen geeignet ist, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion).
Die Beurteilung erfolgt aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise, insbesondere des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, und bezogen auf die konkret beanspruchten Waren. Für Werbeslogans gelten dabei dieselben Kriterien wie für andere Wortmarken. Entscheidend ist, ob die Wortfolge über eine bloße Werbeaussage hinausgeht, einen gewissen Interpretationsaufwand erfordert und sich dadurch als Herkunftshinweis einprägen kann.
Im konkreten Fall bejahte das OLG Wien die originäre Unterscheidungskraft des Slogans „Mehr als ein Danke. merci.“. Die Wortfolge erlaube keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art oder Bestimmung der gekennzeichneten Waren, weil Dankesbotschaften auf einer Vielzahl von Produkten angebracht werden können und keineswegs auf Süßwaren beschränkt sind.
Darüber hinaus sei der Slogan interpretationsbedürftig. Zwar werde das französische Wort „merci“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als „Danke“ verstanden. Der Zusatz „Mehr als ein Danke“ erschließe sich aber nicht unmittelbar, sondern lade zu einem kurzen Nachdenken über das damit ausgedrückte gesteigerte Gefühl der Dankbarkeit ein. Gerade dieser gedankliche Zwischenschritt verleihe der Wortfolge das erforderliche Mindestmaß an originärer Unterscheidungskraft.
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