OLG Wien-Entscheidung vom 2.12.2025, 33 R 166/25m
Sachverhalt:
Die Antragstellerin meldete die Wortbildmarke „oberösterreichisches volksBLATT“ beim Österreichischen Patentamt zur Registrierung für diverse Waren und Dienstleistungen an, darunter insbesondere für Druckereierzeugnisse in Klasse 16.
Das Patentamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dem Zeichen fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MSchG. Zudem sei der Nachweis einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) nicht erbracht worden.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Patentamts.
Ein Zeichen ist von der Registrierung ausgeschlossen, wenn es keine Unterscheidungskraft besitzt. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit deren betriebliche Herkunft zu garantieren.
Diese Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen insbesondere dann, wenn es von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne besondere Denkarbeit als beschreibende Angabe über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung verstanden wird.
Im vorliegenden Fall besteht der Wortbestandteil der Marke aus den Elementen „oberösterreichisches“, „volks“ und „BLATT“. Nach Ansicht des Gerichts verstehen die angesprochenen Verkehrskreise diese Kombination zwanglos als beschreibenden Hinweis auf eine „Zeitung für die Bevölkerung aus Oberösterreich“. Der Begriff „Volksblatt“ ist eine gängige Bezeichnung für eine Zeitung, und die Hinzufügung der geografischen Angabe „oberösterreichisches“ verstärkt diesen beschreibenden Charakter. Es handelt sich somit nicht um eine fantasievolle oder andeutende Bezeichnung, die eine gedankliche Anstrengung zur Erschließung ihres Sinnes erfordern würde.
Bei einer Wortbildmarke ist zwar der Gesamteindruck entscheidend, jedoch ist in der Regel der Wortbestandteil prägend, sofern die grafische Gestaltung nicht besonders originell oder auffällig ist. Einfache grafische Mittel wie die Verwendung einer bestimmten Farbe, unterschiedlicher Schriftgrößen oder die Kombination von Groß- und Kleinbuchstaben genügen nicht, um einem an sich beschreibenden Wortbestandteil die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Gestaltung der angemeldeten Marke wurde als derart einfach und werbeüblich eingestuft.
Zusammenfassend wurde dem Zeichen „oberösterreichisches volksBLATT“ die originäre Unterscheidungskraft abgesprochen, da es als rein beschreibender Hinweis auf die Art und geografische Herkunft einer Zeitung aufgefasst wird und die grafische Gestaltung nicht geeignet ist, diesen Eindruck zu ändern.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema geografische Angaben in Marken:
Beschreibender Begriff + Hinweis auf geografischen Ursprung ist nicht als Marke schutzfähig
„Schärdinger“ als geografische Herkunftsangabe für Getränke verletzt keine Markenrechte
Geografische Angaben in Firma und Werbeauftritt: „Sparkasse Salzkammergut“ nicht irreführend
