OLG Wien-Entscheidung vom 12.08.2025, 33 R 114/25i

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrte die Eintragung der Wortmarken „PACK“, „PACK LEADER“ und „PACK MEMBER“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 12, 37 und 39, insbesondere im Bereich Elektromobilität, Energiespeicherung und Fahrzeugwartung.

Das Patentamt stellte gemäß § 20 Abs 3 MSchG fest, dass die Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 MSchG registrierbar seien, dh wenn den Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben haben (Verkehrsgeltung), da ihnen die originäre Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG fehle.

Diese Beschlüsse wurden nicht bekämpft und damit rechtskräftig. In der Folge forderte das Patentamt den Antragsteller auf, Nachweise für eine durch Benutzung erworbene Verkehrsgeltung vorzulegen, was dieser jedoch unterließ. Das Patentamt wies daher die Anträge auf Registrierung für die betroffenen Waren und Dienstleistungen ab. Gegen diese Abweisungen erhob der Antragsteller Rekurs mit dem Begehren, die Eintragung der Marken für sämtliche Waren und Dienstleistungen zu bewilligen.

 

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Wien verband die drei Rekursverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Rekurse als unbegründet ab. Das Gericht stellte fest, dass die Frage der originären Unterscheidungskraft bereits mit den rechtskräftigen Feststellungsbeschlüssen des Patentamtes abschließend geklärt worden sei. Da diese Beschlüsse selbständig anfechtbar und rechtskraftfähig seien, der Antragsteller sie aber nicht bekämpft habe, könnten sie im Rekursverfahren nicht mehr überprüft werden. Das weitere Verfahren sei ausschließlich auf die Prüfung der Verkehrsgeltung beschränkt.

Der Antragsteller habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass die Zeichen durch Benutzung im Inland Unterscheidungskraft erworben hätten. Da der Antragsteller keinen Nachweis über eine durch Benutzung erworbene Verkehrsgeltung erbracht habe, fehle es auch an der sekundären Unterscheidungskraft, die eine Registrierung dennoch ermöglichen könnte.  Auch in den Rekursen habe er eine solche Verkehrsgeltung nicht behauptet. Die Teilabweisung der Anträge durch das Patentamt sei daher zu Recht erfolgt.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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