EuGH-Urteil vom 10.7.2025, Rechtssache C‑365/24
Sachverhalt:
Zwischen zwei schwedischen Unternehmen kam es zu einem markenrechtlichen Streit: Doggy AB produziert Tierfutter und ist Inhaberin sowohl der Unternehmensbezeichnung Doggy AB als auch der schwedischen Wortmarke DOGGY. Die Purefun Group AB vertreibt u.a. Hundefutter über den Domainnamen doggie.se und verwendet dabei das Zeichen DOGGIE im geschäftlichen Verkehr. Doggy erachtete die Nutzung des Zeichens „DOGGIE“ durch Purefun als Verletzung ihrer Kennzeichen- und Markenrechte und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage von Doggy mit der Begründung statt, dass zwischen der Marke und der Unternehmensbezeichnung von Doggy und dem von Purefun benutzten Zeichen „DOGGIE“ Verwechslungsgefahr bestehe. Purefun legte Berufung ein. Das Berufungsgericht hatte Zweifel und legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, die zusammengefasst lautete, ob nationales Recht Unternehmensbezeichnungen einen markenähnlichen Schutz verleihen darf, obwohl dafür geringere formale Anforderungen gelten.
Denn nach schwedischem Recht genießen Unternehmensbezeichnungen einen sogenannten „Kreuzschutz“, der sie ähnlich stark schützt wie eingetragene Marken; auch ohne Nachweis einer tatsächlichen Benutzung oder konkreter Angabe einzelner Waren oder Dienstleistungen.
Entscheidung:
Der EuGH bejahte die Vereinbarkeit der schwedischen Regelung mit dem Unionsrecht und stellte klar, dass die Markenrichtlinie 2015/2436 sowie die Artikel 34 und 36 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Unternehmensbezeichnungen ein ausschließliches Recht gewährt; auch dann, wenn die Anforderungen niedriger sind als bei Marken.
Die Markenrichtlinie harmonisiert nur das Markenrecht, nicht aber den Schutz von Unternehmensbezeichnungen oder Handelsnamen. Daher bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, deren Schutz eigenständig zu regeln. Auch Unternehmensbezeichnungen genießen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens und der Pariser Verbandsübereinkunft unionsrechtlichen Schutz. Das Ziel (Schutz vor Verwechslungsgefahr) ist legitim und kann Beschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen.
Zwar unterliegt der Schutz von Unternehmensbezeichnungen in Schweden nicht denselben Anforderungen wie Marken (zB keine Pflicht zur ernsthaften Benutzung oder zur detaillierten Warenangabe). Allerdings muss eine Unternehmensbezeichnung Unterscheidungskraft besitzen und die Tätigkeiten des Unternehmens müssen hinreichend bestimmt angegeben sein. Unter bestimmten Umständen kann das Recht auf die Unternehmensbezeichnung verfallen.
Damit sei die schwedische Regelung nicht unverhältnismäßig und stelle keine unzulässige Behinderung des freien Warenverkehrs dar.
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