OGH-Entscheidung vom 29.9.2025, 4 Ob 215/24g
Sachverhalt:
Ein Rechtsanwalt und Steuerberater ist Inhaber einer seit 2006 registrierten österreichischen Wort-Bildmarke mit dem Wortbestandteil „*TAX“ für Steuerberatungs- und Steuervertretungsdienstleistungen.
Der Kläger war ursprünglich Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, bis es zu einem Gesellschafterstreit kam. Die beklagte GmbH firmiert seit 2015 unter „*TAX * Steuerberatungs GmbH“ und seit 2017 unter „*TAX Steuerberatungs GmbH“. Die Nutzung des Markenwortlauts ging zunächst auf den Wunsch des Klägers zurück.
Nach dem Zerwürfnis untersagte der Kläger der Beklagten die weitere Nutzung seiner Marke und klagte auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „*TAX“ im geschäftlichen Verkehr sowie auf Beseitigung aus dem Firmenwortlaut.
Die Beklagte hatte bereits ihren operativen Betrieb eingestellt, keine Werbe- und Akquisetätigkeiten mehr entfaltet und verfügte weder über eine Webseite noch eine E-Mail-Adresse.
Entscheidung:
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die bloße Verwendung des Markenwortlauts als Firma keine Nutzungshandlung im Sinne des Markenschutzgesetzes darstelle.
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Nach § 10 Abs 1 MSchG kann der Markeninhaber Dritten die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens nur untersagen, wenn dieses im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. § 10a MSchG konkretisiert, dass auch die Verwendung eines Zeichens als Unternehmensbezeichnung eine Benutzung sein kann; jedoch nur dann, wenn sie markenmäßig erfolgt.
Der OGH stellte damit klar, dass die bloße Verwendung einer Marke als Firmenbestandteil grundsätzlich keine Markenverletzung darstellt. Nur die Verwendung einer Firma als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen kann in Markenrechte eingreifen.
Der OGH verwies dabei auf seine eigene sowie EuGH-Rechtsprechung (siehe etwa HIER, HIER, HIER und HIER im Blog).
Da die Beklagte keine operative Tätigkeit mehr entfaltet, keine Werbung betreibt und keine Dienstleistungen anbietet, fehlt es an einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Eine Verletzung der Markenrechte des Klägers lag daher nicht vor.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht. Dies gilt analog zur Rechtslage bei Domain-Namen, wo ebenfalls kein genereller Löschungsanspruch besteht, sondern nur ein auf die konkrete Verwendung bezogener Unterlassungsanspruch.
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