OGH-Entscheidung: OGH 19.3.2013, 4 Ob 223/12s

In dieser kürzlich ergangenen Entscheidung hat der OGH (unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH C-17/06 – Céline) scheinbar seine Rechtsprechung zur Reichweite des Markenschutzes geändert.

Im vorliegenden Fall standen sich der Firmenwortlaut „Scorpio Security Bewachungen GmbH“ und die Marke „SKORPION MOBILE EINSATZGRUPPE“ gegenüber. Fraglich war, ob die Marke durch den Firmenwortlaut verletzt wurde. Der OGH hat dies verneint.
(Schon das Berufungsgericht hat den Teil des Begehrens auf Änderung der Firma mit Teilurteil abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beklagte nicht zur Änderung ihrer Firma verpflichtet sei. Das weitere Unterlassungsbegehren „Bewachungsdienstleistungen und/oder Dienstleistungen als Detektiv unter der Bezeichnung „Scorpio“ oder in einer anderen, dem Kennzeichen „Skorpion“ der Klägerin verwechselbar ähnlichen Bezeichnung anzubieten und/oder zu erbringen,“ wurde jedoch zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.)

Der OGH lies die Revision der Klägerin zu; diese war jedoch nicht berechtigt: Es sei zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit ohne weitere Differenzierung einen Anspruch auf Unterlassung des Führens einer Marke oder eines (kennzeichnungskräftigen) Markenbestandteils in einer Firma bejaht hat. Die Ansicht, dass die Beseitigung einer Markenverletzung auch die Änderung des (markenverletzenden) Firmenwortlautes verlangt, könne jedoch nicht aufrecht erhalten werden.

Markenverletzend sind nur Handlungen iSd § 10 MSchG, dh die kennzeichenmäßige Verwendung einer Marke für die Waren/Dienstleistungen, für die diese registriert ist. Die Firma ist nach dem UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Während eine Marke Waren oder Dienstleistungen unterscheidungsfähig kennzeichnen (können) muss, dient die Firma lediglich dazu, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft bezieht sich somit auf ein anderes Objekt. In der Praxis ergeben sich jedoch gerade hier häufig Überschneidungen, da meist die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens mit dem Firmenschlagwort gekennzeichnet werden.

Da anders gelagerte Fälle bislang kaum eingetreten sind, wurde in der Rechtsprechung häufig nicht unterschieden, ob die Marke für die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung einerseits oder zur Kennzeichnung eines Unternehmens andererseits verwendet wurde. Auch bei der Verwendung einer Marke oder eines Markenbestandteils als Firma oder Teil einer Firma wurde eine Markenbenutzung bejaht, weil damit zwar unmittelbar auf die Person des Unternehmensinhabers, mittelbar aber auch auf die Herkunft der aus diesem Unternehmen stammenden Waren und Dienstleistungen hingewiesen wurde.

Nach dem EuGH (C-17/06 – Céline; ihm nun folgend der OGH) ist die Benützung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma als Firmenbestandteil infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß, es sei denn, er bringt diesen Namen auf seinen Waren an und sie also gewissermaßen zur Marke macht. Entscheidend ist also, ob damit auch Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden und ob in diesem Fall Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr vorliegt.
Die Marke ist gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch damit nicht mehr geschützt. Folglich besteht auch kein markenrechtlicher Anspruch auf (vollständige oder teilweise) Löschung einer Firma.

Ob diese Rechtsprechung weiter ausgebaut wird oder es sich hierbei nur um eine Einzelfallentscheudng des OGH handelt, wird mit Spannung verfolgt.