OGH-Entscheidung vom 29.3.2022, 4 Ob 18/22h
Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1993 Inhaberin einer österreichischen Wort-Bild-Marke („PEWAG“) unter anderem für Waren wie Schneeketten, Ketten für Fahrzeuge, etc.
Die in der Schweiz ansässige Beklagte wurde 1998 gegründet und vertreibt diverse Waren auch über ihren Online-Shop mit der Top-Level-Domain „.ch“, wobei sie ein Logo verwendet, dass denselben Wortbestandteil („PEWAG“) wie die Marke der Klägerin aufweist. Die Website der Beklagten enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf Lieferungen ins Ausland. Sie bietet unter dem Zeichen „PEWAG“ ebenfalls Schneeketten an.
Die Klägerin klagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung, weil sie darin eine Markenrechtsverletzung in Österreich sah.
Entscheidung:
Das Berufungsgericht bejahte aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine Verletzung des Markenrechts der Klägerin und gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück.
Denn die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Die Nutzung einer Marke als Firmenbestandteil ist daher zu unterlassen, wenn sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt.
Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus. Die Beurteilungskriterien sind ua die Top-Level-Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens. Zwar wies die länderspezifische Top-Level-Domain „.ch“ nicht auf Österreich hin und es wurde von der Beklagten zuletzt ein Disclaimer angebracht, wonach die Angebote nur in der Schweiz Gültigkeit haben, jedoch ist die Website in deutscher Sprache verfasst und es wurden tatsächlich Kunden in Österreich beliefert, die ihre Bestellungen bei der Beklagten per E-Mail tätigten.
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