OLG Wien-Entscheidung vom 29.9.2025, 4 R 28/25d

 

Sachverhalt:

Die beklagte Tierärztin war zunächst ohne eigene Ordination als Wohnsitztierärztin tätig und führte selbstständige tierärztliche Konsiliartätigkeiten in Form von Sonografien und Ultraschalluntersuchungen bei anderen Tierärzten durch. Auf ihrer Website warb sie mit einer mobilen Praxis und bot insbesondere kardiologische sowie orthopädische Ultraschalluntersuchungen an. Dabei wurde sie für verschiedene Partnertierärzte als Konsiliartierärztin tätig.

Die klagende Tierklinik sah darin einen Verstoß gegen das Tierärztegesetz und klagte auf Unterlassung, weil die Beklagte tierärztliche Leistungen ohne festen Ordinationssitz erbringe und damit das Verbot der Wanderpraxis umgehe. Sie stützte ihr Begehren auf das UWG und machte einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch sowie Irreführung geltend.

Im Sicherungsverfahren hatte die Klägerin zunächst Erfolg. Der Beklagten wurde die beanstandete Tätigkeit einstweilen untersagt.

Im anschließenden Hauptverfahren änderte sich die Sachlage. Die Beklagte verfügte nunmehr über eigene Ordinationsräumlichkeiten und betrieb von dort aus eine Terminordination.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte mittlerweile eine eigene Ordination betrieb und nur noch in geringem Ausmaß konsiliarisch tätig sei. Das OLG Wien bestätigte diese Entscheidung und gab der Berufung der Klägerin keine Folge.

Das OLG Wien hielt fest, dass sowohl das Ärztegesetz als auch das Tierärztegesetz das Verbot der freiberuflichen Berufsausübung ohne bestimmten Berufssitz, also das Verbot der Wanderpraxis, kennen. Im tierärztlichen Bereich sei der Tätigkeitsbereich von Wohnsitztierärzten nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch konkret genannte und taxativ aufgezählte Tätigkeiten umschrieben.

Vor diesem Hintergrund verwarf das OLG die Auffassung der Beklagten, ihre frühere Konsiliartätigkeit ohne eigene Ordination falle unter den Begriff der Praxisvertretung. Eine Vertretung setze nach allgemeinem Verständnis die Abwesenheit des vertretenen Tierarztes voraus und erfasse nicht schon die bloße Beiziehung einer weiteren fachkundigen Person für spezialisierte Leistungen. Die von der Beklagten als Wohnsitztierärztin ohne eigene Ordination ausgeübte Konsiliartätigkeit unterfiel daher weder der alten noch der neuen Fassung des Tierärztegesetzes. Selbstständige tierärztliche Tätigkeiten bedürfen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich einer eigenen Ordination, an der oder von der aus sie ausgeübt werden.

Das OLG prüfte in weiterer Folge, welche Auswirkungen die während des Verfahrens eingetretenen Änderungen auf den Unterlassungsanspruch haben. Es verwies darauf, dass die Berechtigung eines Unterlassungsgebots bei Änderungen der Rechtslage oder der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stets auch am neuen Recht zu messen ist. Dabei kam der im Dezember 2022 neu gefassten Ordinationsrichtlinie der Österreichischen Tierärztekammer Bedeutung zu. Diese sieht vor, dass Tierärzte, die freiberuflich selbstständig von ihrem Berufssitz aus ihre Leistungen in veterinärmedizinischen Fachgebieten zeitlich befristet in anderen Ordinationen oder privaten Tierkliniken erbringen, zumindest über eine Ordination verfügen müssen, die den Mindestanforderungen entspricht. Das Gericht ging nicht von einer offenkundigen Gesetzwidrigkeit dieser Richtlinie aus. Die Beklagte könne daher jedenfalls aufgrund dieser Neuregelung mit guten Gründen von der Zulässigkeit ihrer nunmehrigen Tätigkeit ausgehen.

Ein Unterlassungsanspruch (in der Fallgruppe unlauterer Rechtsbruch) setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten gegen eine generelle Norm verstößt, die nicht mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem Verhalten nicht entgegensteht, und dass dieses Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil rechtstreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Maßgeblich für die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung seien insbesondere Wortlaut, Zweck und bisherige Auslegung der betreffenden Normen.

Das OLG hielt ferner fest, dass die Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich vermutet werde, wenn bereits ein Gesetzesverstoß vorliegt, diese Vermutung aber durch eine Änderung der Verhältnisse entkräftet werden könne. Im vorliegenden Fall musste die Frage eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr allerdings nicht abschließend geprüft werden. Ausschlaggebend war vielmehr, dass das von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren weiterhin ausschließlich auf tierärztliche Tätigkeiten ohne eigene Ordination abstellte. Dieses Begehren erfasse daher die nunmehr ausgeübte Tätigkeit der Beklagten nicht mehr. Es richte sich damit gegen ein anderes Verhalten und sei als überschießend nicht berechtigt. Ein Zuspruch in Form eines Minus kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.

Da die Berufung auf die geltend gemachte Irreführung nicht mehr zurückkam und das Unterlassungsbegehren in seiner konkreten Fassung nicht durchdrang, blieb es bei der Klagsabweisung. Die Klägerin wurde zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.

 

 

 

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