OGH-Entscheidung vom 24.6.2025, 4 Ob 164/24g

 

Sachverhalt:

Der Kläger betreibt einen Beherbergungsbetrieb nahe der Bergstation, die beklagte GmbH eine Ski- und Sportschule samt Skiverleih an der Talstation. Seit einigen Jahren vermietet die Beklagte auf ihrer Liegenschaft auch Appartements bzw Hütten an Touristen.

Der Kläger argumentierte, dass das Grundstück der Beklagten im Freiland liege und nur die Zusatzwidmung „Sondernutzung für Sportzwecke (Ski Alpin)“ habe. Eine touristische Beherbergung sei dort weder nach der Raumordnung noch nach den baubehördlichen Auflagen gestattet.

Der Kläger begehrte daher die Unterlassung der touristischen Beherbergung auf dem Grundstück der Beklagten. Aus seiner Sicht liege ein unlauterer Wettbewerb gemäß § 1 UWG vor, da die Beklagte sich durch den Betrieb eines widmungswidrigen touristischen Beherbergungsbetriebs einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschaffe.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie sahen keinen unvertretbaren Gesetzesverstoß und damit auch keinen UWG-Verstoß. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Der OGH betonte zunächst, dass ihm bei der Auslegung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften (wie jenen des steiermärkischen Raumordnungsgesetzes) keine Leitfunktion zukommt. Die bloße Abweichung einer verwaltungsrechtlichen Beurteilung vom Wunschbild eines Klägers begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage.

Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Richtigkeit behördlicher Genehmigungen (insbesondere deren Übereinstimmung mit der Raumordnung) im UWG-Prozess nicht zu prüfen ist. Einem Beklagten kann in der Regel kein lauterkeitswidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn ihm die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte 2002 eine Baubewilligung für eine „Skischule-Verleih-Skihütte, Vermietung“ mit zwei „Vermieteinheiten“ erhalten und 2013 eine weitere Bewilligung für Zu- und Umbauten mit zwei zusätzlichen „Wohneinheiten“. Nach Fertigstellung wurde auch eine Benützungsbewilligung erteilt. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass sie berechtigt sei, neben dem Betrieb der Skischule auch die bewilligten Wohneinheiten touristisch zu vermieten, war daher aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.

 

 

 

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