OGH-Entscheidung vom 21.12.2017, 4 Ob 231/17z

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt ein Einkaufszentrums in der Steiermark. Die Beklagte betreibt ein Einkaufszentrums in Salzburg. Die Entfernung zwischen beiden Zentren beträgt ca 287 km. Zum Teil sind die Bestandnehmer beider Einkaufszentren ident.

Für das Einkaufszentrum der Beklagten ist eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 41.250 m² zulässig. Die Klägerin warf der Beklagten das Überschreiten der zulässigen Verkaufsfläche im Ausmaß von mindestens 800 m² vor. Sie begehrte daher mit ihrer auf unlauteren Rechtsbruch (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG) gestützten Klage, der Beklagten das Betreiben oder Anbieten von Verkaufsflächen mit einer Fläche von mehr als 41.250 m² zu untersagen.

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH hingegen bejahte das Vorliegen einer unlauteren Handlung, hob jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen Verfahrensmängeln auf. Das Vorliegen einer unlauteren Handlung begründete der OGH folgendermaßen:

Zum in Frage stehenden Wettbewerbsverhältnis führte der OGH zunächst aus, dass es im Rahmen des § 14 UWG keiner eigenen Beeinträchtigung des klagenden Mitbewerbers durch den Wettbewerbsverstoß bedarf (kein konkretes Wettbewerbsverhältnis), sondern es reicht wegen des auch öffentlichen Interesses an der Ausschaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen aus, dass abstrakt eine Beeinträchtigung theoretisch möglich erscheint. Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet.

Die von § 1 Abs 1 Z 1 UWG verlangte Eignung der unlauteren Handlung, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, ist zu bejahen, denn die beklagten Parteien verschaffen sich dadurch gegenüber anderen Betreibern bzw Vermietern von Einkaufszentren, die sich rechtstreu verhalten, einen evidenten Geschäftsvorteil. Die prozentuelle Flächenüberschreitung darf dabei nicht isoliert ins Kalkül gezogen werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch das Ausmaß der absoluten Überschreitung von immerhin 800 m2. Durch diese beträchtliche Fläche, auf der jedenfalls ein größeres Verkaufsgeschäft oder auch mehrere mittlere bzw kleinere Geschäftslokale betrieben werden könnten, wird die erforderliche Mindestintensität des Rechtsbruchs jedenfalls erreicht, zumal für die Attraktivität eines Einkaufszentrums auch der Umfang des Angebots entscheidend ist.