OGH-Entscheidung vom 20.2.2026, 4 Ob 154/25p
Sachverhalt:
Die Österreichische Zahnärztekammer beantragte gegen eine in Österreich niedergelassene Zahnärztin eine einstweilige Verfügung. Sie warf ihr vor, an zahnärztlichen Tätigkeiten mitzuwirken, die in Österreich durch eine deutsche Gesellschaft erbracht würden, ohne dass diese über eine österreichische Berufsberechtigung nach dem Zahnärztegesetz oder eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung verfüge. Die Österreichische Zahnärztekammer sah darin einen unzulässigen Eingriff in den zahnärztlichen Berufsvorbehalt nach dem Zahnärztegesetz und klagte gestützt auf § 1 UWG.
Dem Verfahren lag ein Kooperationsmodell für Zahnschienenbehandlungen zugrunde. Über die Website einer deutschen Gesellschaft konnten Patienten in Österreich einen Termin bei einem sogenannten Partnerzahnarzt anfragen. Die beklagte Zahnärztin führte in ihrer Ordination Anamnese, Aufklärungsgespräch, 3D Scan des Gebisses und gegebenenfalls Vorbehandlungen durch. Danach übermittelte sie Bildmaterial und ihre fachliche Empfehlung an eine weitere deutsche Gesellschaft, die in Deutschland ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum betrieb. Nahm der Patient den dort erstellten Behandlungsplan an, wurden die Zahnschienen bestellt und dem Patienten zugesandt. Die weitere Betreuung erfolgte über eine App, über die der Patient regelmäßig Bilder seiner Zähne an die deutsche Gesellschaft übermittelte.
Wie HIER im BLOG berichtet, entschied der EuGH im September des Vorjahres vorab, welche Rechtsordnungen für telemedizinische Zahnbehandlungen gelten. Der EuGH entschied, dass nur rein im Fernabsatz und ausschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologien erbrachte Gesundheitsleistungen Telemedizin sind und insoweit dem Recht des Ansässigkeitsstaats des Dienstleisters unterliegen, während persönlich in Österreich erbrachte Behandlungsschritte keine Telemedizin sind.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht gab ihm statt. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte Revisionsrekurs. Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Er hielt zunächst fest, dass im Sicherungsverfahren nicht entscheidend sei, ob die Patienten einen einheitlichen Behandlungsvertrag mit der deutschen Gesellschaft oder getrennte Verträge mit der deutschen Gesellschaft und der beklagten Zahnärztin abgeschlossen hätten. Zu prüfen sei vielmehr, ob sich die Beklagte an einem Verstoß der deutschen Gesellschaft gegen den österreichischen Zahnärztevorbehalt beteiligt habe.
Im Wettbewerbsrecht komme es bei einem behaupteten Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften darauf an, ob die beanstandete Rechtsansicht mit guten Gründen vertretbar sei. Maßgeblich war daher, ob die Auffassung der Beklagten vertretbar war, wonach die deutsche Gesellschaft ihre Leistungen in Kooperation mit ihr rechtmäßig erbringen könne.
Der OGH stützte sich dabei auf das eingangs erwähnte Urteil des EuGH (HIER im Blog). Danach fallen unter Telemedizin nur jene Gesundheitsdienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Patient und Behandler ausschließlich mit Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden. Für diese telemedizinischen Leistungen gilt das Recht jenes Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister ansässig ist. Die über die App aus Deutschland erbrachten Betreuungsleistungen unterliegen daher deutschem Recht.
Die in Österreich in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen der Beklagten, insbesondere Anamnese, Aufklärung, 3D Scan und allfällige Vorbehandlungen, sind hingegen keine telemedizinischen Leistungen. Für sie gilt österreichisches Recht. Nach den Ausführungen des EuGH ist hinsichtlich dieser Leistungen aber die beklagte Zahnärztin selbst als Gesundheitsdienstleisterin anzusehen, nicht die deutsche Gesellschaft.
Daraus leitete der OGH ab, dass die Rechtsansicht der Beklagten jedenfalls vertretbar war, wonach die deutsche Gesellschaft im Rahmen dieses Modells keine dem österreichischen Zahnärztevorbehalt unterliegenden Tätigkeiten im Inland erbringt. Schon deshalb könne der Beklagten keine Beteiligung an einem unvertretbaren Rechtsbruch vorgeworfen werden. Der Sicherungsantrag blieb daher erfolglos.
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