EuGH-Urteil vom 11.9.2025, Rechtssache C‑115/24
Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens war ein Geschäftsmodell im Bereich der Aligner-Therapie (herausnehmbare Kunststoffschienen bei Zahnfehlstellungen). Eine österreichische Zahnärztin kooperierte mit in Deutschland ansässigen Partnern einer weltweit tätigen Dentalunternehmensgruppe, die unter der Marke „DrSmile“ unsichtbare Zahnschienen vertreiben.
Über deren Website können Patienten in Österreich einen Termin bei sogenannten Partnerzahnärzten vereinbaren, wo Anamnese, Aufklärungsgespräch, klinische Untersuchung, 3D-Scan des Gebisses sowie erforderliche Vorbehandlungen durchgeführt werden. Die dabei gewonnenen Daten und eine Empfehlung zum kieferorthopädischen Vorgehen werden an die Partner-Zahnklinik in Deutschland übermittelt. Nur diese schließt mit den Patienten einen Behandlungsvertrag, bezieht die Aligner, organisiert die laufende Kontrolle der Behandlung über eine App und vergütet die österreichischen Zahnärzte für ihre Leistungen. Die Patienten stehen damit vertraglich ausschließlich mit der deutschen Klinik in Beziehung, während die maßgeblichen körperlichen Untersuchungshandlungen im Inland von der österreichischen Zahnärztin durchgeführt werden.
Die Österreichische Zahnärztekammer sah darin einen unzulässigen Eingriff in den zahnärztlichen Berufsvorbehalt nach dem Zahnärztegesetz und klagte.
Das Landesgericht Klagenfurt wies den Sicherungsantrag ab. Das Oberlandesgericht Graz hob diese Entscheidung auf und gab dem Sicherungsantrag weitgehend statt. Der OGH sah zahlreiche unionsrechtliche Fragen als klärungsbedürftig an und legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Entscheidung:
Der EuGH stellte klar, dass Telemedizin im unionsrechtlichen Verständnis zwingend voraussetzt, dass die Gesundheitsdienstleistung im Fernabsatz erbracht wird, das heißt ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Patienten und Gesundheitsdienstleister am selben Ort und ausschließlich unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. Entscheidend ist also nicht, dass digitale Mittel eingesetzt werden, sondern dass die Leistung räumlich distanziert erbracht wird. Sobald Arzt und Patient gleichzeitig körperlich am gleichen Ort anwesend sind, liegt nach dieser Definition keine Telemedizin vor, selbst wenn elektronische Geräte genutzt werden.
Aus diesem Verständnis folgt, dass nur jene Leistungen als Telemedizin qualifizieren, die tatsächlich über die Distanz erbracht werden, nicht aber die im Inland in Präsenz erfolgenden körperlichen Untersuchungen und Behandlungen durch die Partnerzahnärzte. Der EuGH betonte, dass komplexe Behandlungsabläufe, wie die hier relevante Aligner-Therapie, aus mehreren rechtlich eigenständigen Gesundheitsdienstleistungen bestehen können. Diese können unterschiedliche rechtliche Anknüpfungspunkte haben: Die telemedizinischen Elemente unterfallen der Telemedizin im Sinne der Patientenmobilitätsrichtlinie (RL 2011/24/EU), die in Präsenz erbrachten zahnärztlichen Leistungen vor Ort sind hingegen klassische Gesundheitsversorgungen im Behandlungsmitgliedstaat und nicht telemedizinisch. Eine Gesamtqualifikation der gesamten Behandlung allein als Telemedizin lehnt der EuGH ab.
Auf dieser Grundlage legt der EuGH Art. 3 lit. d der Patientenmobilitätsrichtlinie dahin aus, dass diese Norm nicht nur für die Kostenerstattung nach Art. 7 gilt, sondern für sämtliche von der Richtlinie erfassten Bereiche. Es handelt sich also um eine Grundentscheidung, welcher Mitgliedstaat als Behandlungsmitgliedstaat anzusehen ist. Für telemedizinische Leistungen ist dies der Staat, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist. Das hat zur Konsequenz, dass diese Leistungen den Rechtsvorschriften, Qualitätsstandards und Sicherheitsleitlinien dieses Staates unterliegen. Der EuGH verankert damit gewissermaßen ein Herkunftslandprinzip für telemedizinische Gesundheitsleistungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Patientenmobilitätsrichtlinie.
Nach Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie sind Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaates des Dienstanbieters unterworfen. Auch hier bestätigte der EuGH, dass für telemedizinische Gesundheitsleistungen die Rechtsordnung des Ansässigkeitsstaates maßgeblich ist, soweit der koordinierte Bereich dieser Richtlinie betroffen ist.
Der EuGH hielt weiters fest, dass die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36 auf Telemedizin nicht anwendbar ist. Ebenso wenig greift sie in Konstellationen, in denen ein im Ausland ansässiger Leistungserbringer eine inländische Gesundheitsfachkraft als Vertragspartner einschaltet, die im eigenen Mitgliedstaat in Präsenz tätig wird. Die Annahme, der ausländische Anbieter „begebe“ sich auf diese Weise in den Aufnahmestaat, wies der EuGH zurück. Maßgeblich ist, wer rechtlich und tatsächlich die Gesundheitsdienstleistung erbringt und wo diese physisch erfolgt.
Die in Österreich in Anwesenheit des Patienten erbrachten zahnärztlichen Leistungen sind ihrem Wesen nach rein nationale Gesundheitsdienstleistungen, die dem österreichischen Recht unterliegen. Sie weisen keinen grenzüberschreitenden Charakter im Sinne des Art. 56 AEUV auf, weshalb der EuGH eine Prüfung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Vorgaben des Zahnärztegesetzes nicht vornehmen musste. Fragen zur Vereinbarkeit der österreichischen Regelungen zur persönlichen Berufsausübung, zu Gruppenpraxen oder zu berufsrechtlichen Kooperationsverboten mit der Dienstleistungsfreiheit bleiben damit der Beurteilung durch den OGH überlassen.
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