OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 4 Ob 174/25d

 

Sachverhalt:

Die Beklagte bietet Parkraumüberwachung für private Liegenschaften an. Sie wird von Kunden damit beauftragt, die Einhaltung ausgeschilderter Nutzungsbedingungen auf Parkflächen zu kontrollieren, teils durch Mitarbeiter vor Ort, teils unter Einsatz technischer Systeme bis hin zu Kamerasystemen.

Wird ein Verstoß festgestellt, hinterlässt die Beklagte in der Regel am Fahrzeug einen Zahlschein samt Begleitschreiben, in dem auf die Nutzungsbedingungen, die konkrete Übertretung, den zu zahlenden Betrag und eine Frist hingewiesen wird. Erfolgt keine Zahlung, erhebt die Beklagte den Zulassungsbesitzer und versendet Mahnschreiben, in denen sie sich als vom Besitzer, Eigentümer oder Verwalter mit Überwachung und Durchsetzung beauftragt darstellt, Beträge als Pauschalen und Gebühren fordert und weitere rechtliche Schritte samt zusätzlichen Betreibungs- und Einbringungskosten in Aussicht stellt.

Bleibt auch danach die Zahlung aus, übergibt sie die Angelegenheit einem Inkassobüro; je nach Kundenwunsch wird in weiterer Folge ein Rechtsanwalt eingeschaltet oder nicht. In bestimmten Konstellationen wird nach bloßer Datenaufnahme und Halterfeststellung sogleich ein Rechtsanwalt beauftragt.

Die Beklagte stellt ihren Auftraggebern keine Kosten in Rechnung; die Zahlungen der in Anspruch genommenen Personen fließen ihr zur Gänze zu. Während des Verfahrens änderte sie ihre Mahnschreiben und behauptete nun, ihr seien Ansprüche aus Verstößen übertragen worden, sodass sie die Forderung im eigenen Namen geltend mache.

Eine Rechtsanwaltskanzlei klagte auf Unterlassung und stützte sich dabei auf § 1 UWG (unlauterer Rechtsbruch) in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvorbehalt nach § 8 Abs 2 RAO.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab der Klage statt und erließ zugleich eine einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft; das Berufungsgericht bestätigte dies. Dagegen erhob die Beklagte außerordentliche Revision. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.

Der OGH stellte klar, dass der Beklagten nicht die Parkraumüberwachung als solche untersagt wurde, sondern lediglich die gewerbsmäßige außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ihrer Kunden, da dies einen unzulässigen Eingriff in den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeitsbereich darstellt.

Gemäß § 8 Abs 1 und 2 RAO ist die berufsmäßige Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten. Der Begriff der Parteienvertretung umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Vertretung vor Gerichten, sondern auch die außergerichtliche Korrespondenz zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen Dritter. Die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich nicht auf die reine Überwachung, sondern umfasst regelmäßig das Versenden von Aufforderungs- und Mahnschreiben zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche ihrer Kunden. Damit vertritt sie diese gewerbsmäßig, was einen Verstoß gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt darstellt. Die Behauptung, nur als Bote zu agieren, wurde verworfen, da die Beklagte die Betreibungen selbstständig übernimmt.

Der Rechtsanwaltsvorbehalt ist zwar nicht absolut und kennt Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen. So sind beispielsweise Immobilienverwalter gemäß § 117 GewO zum Inkasso von Geldbeträgen im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit befugt, und Inkassoinstitute dürfen nach § 118 GewO fremde Forderungen einziehen, unterliegen dabei aber ebenfalls Beschränkungen, insbesondere dürfen sie Forderungen weder gerichtlich eintreiben noch sich Forderungen abtreten lassen, auch nicht bloß zum Zweck der Einziehung (§ 118 Abs 2 GewO). Die Beklagte verfügt jedoch lediglich über Gewerbeberechtigungen für das Sicherheitsgewerbe nach § 129 GewO und das Garagierungsgewerbe. Diese Berechtigungen umfassen keine Befugnis zur Geltendmachung fremder Forderungen. Fehlen notwendige Bewilligungen, kann bereits das Anbieten entsprechender Tätigkeiten einen Rechtsbruch im Sinne des § 1 UWG begründen.

Das Argument der Beklagten, ihr Gewerbe sei ohne ein außergerichtliches Mahnwesen „zahnlos“, ließ der OGH nicht gelten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung von Berufsrechten ein weiter Gestaltungsspielraum zu, insbesondere zum Schutz einer geordneten Rechtspflege. Auch eine mögliche Rechtfertigung über die Nebenrechte gemäß § 32 GewO wurde von der Beklagten nicht tragfähig dargelegt, insbesondere nicht, warum sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür in vertretbarer Weise annehmen durfte. Schließlich bejahte der OGH auch die Klagelegitimation der klagenden Anwaltsgesellschaft gemäß § 14 UWG, da sich Unternehmer verschiedener Branchen, die um denselben Kundenkreis werben, in einem Wettbewerbsverhältnis befinden.

 

 

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