OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 4 Ob 168/25x
Sachverhalt:
Ein Unternehmen, das in Österreich digitale Parkraumdienstleistungen anbietet, wurde von einer Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte überwachte private Parkflächen mittels Kennzeichenscannern und brachte an den Einfahrten Schilder mit Vertrags- und Entgeltbedingungen an, wonach mit der Einfahrt ein Nutzungsvertrag zustande komme. Bei Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer oder sonstigen Verstößen sollte eine Vertragsstrafe anfallen, die nach Abfrage der Halterdaten gegenüber dem Halter geltend gemacht werde. Grundlage war eine Vereinbarung mit den Verfügungsberechtigten der Parkflächen, mit der der Beklagten für 48 Monate unentgeltlich die Parkraumkontrolle sowie das Kontroll- und Mahnverfahren übertragen wurden; bei Verstößen sollte sie eine Vertragsstrafe zuzüglich Halterabfragekosten sowie gegebenenfalls Mahn und Rechtsanwaltskosten einheben, womit ihre Aufwendungen abgegolten sein sollten. In einem konkreten Fall forderte die Beklagte von einer Nutzerin eine Vertragsstrafe, mahnte mehrfach und schaltete schließlich ein Inkassounternehmen ein.
Die Klägerin wertete dieses Vorgehen als unzulässige Ausübung rechtsanwaltlich vorbehaltener außergerichtlicher Durchsetzungstätigkeiten und stützte ihren Sicherungsantrag auf unlauteren Rechtsbruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG auf das Berufsmonopol nach § 8 Abs 2 RAO.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und erließ die einstweilige Verfügung. Die Beklagte bekämpfte diese Entscheidung mit Revisionsrekurs.
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Beklagten zurück und bestätigte damit die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung. Die zentrale Rechtsfrage war, ob das Geschäftsmodell des Unternehmens in die den Rechtsanwälten gemäß § 8 Abs 2 RAO vorbehaltene Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung eingreift. Der OGH stellte klar, dass bereits die gewerbsmäßige außergerichtliche Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Dritter, etwa durch Korrespondenz, einen solchen Eingriff darstellt. (Siehe auch HIER und HIER im Blog.)
Die Beklagte argumentierte, es mache lediglich eigene vertragliche Ansprüche aus den mit den Parkplatznutzern geschlossenen „Kurzzeitparkverträgen“ geltend. Dieser Ansicht folgte der OGH nicht. Eine Auslegung der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Parkplatzeigentümern ergab, dass dem Unternehmen keine eigene Nutzungsberechtigung an den Flächen, etwa als Bestandnehmer, eingeräumt wurde. Vielmehr oblagen ihm lediglich Aufgaben der „Parkraumkontrolle“ und des „Kontroll- und Mahnverfahrens“ für die Verfügungsberechtigten. Die wesentlichen Bedingungen, wie die Höhe der Vertragsstrafe, wurden gemeinsam festgelegt.
Der OGH qualifizierte die Konstruktion eines eigenen Vertragsabschlusses mit den Nutzern als Verschleierung des wahren Geschäftsmodells. In Wahrheit verfolge das Unternehmen die besitzrechtlichen oder eigentumsrechtlichen Ansprüche seiner Kunden, also der Parkplatzeigentümer, und werde dafür durch die Vereinnahmung der „Vertragsstrafen“ entlohnt. Es handle sich somit um die Geltendmachung fremder Rechtspositionen. Auch die Annahme eines Rechtsbesitzes nach § 312 ABGB wurde verworfen, da dem bloßen Bewacher einer Sache der Wille fehlt, diese für sich zu haben.
Das Gericht stützte sich auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach ein solches Vorgehen einen unzulässigen Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte darstellt. Das Geschäftsmodell der außergerichtlichen Eintreibung von Forderungen für Dritte ist somit in dieser Form unzulässig und den Rechtsanwälten vorbehalten.
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