OGH-Entscheidung vom 4.10.2023, 15 Ns 75/23g
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin bezeichnete den Antragsteller in einer WhatsApp-Nachricht an eine dritte Person als „Lügenbaron“. Der Antragsteller brachte daraufhin beim Bezirksgericht Baden eine Privatanklage gegen die Antragsgegnerin wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB ein.
Nach dem Inhalt der Privatanklage ist die Empfängerin der WhatsApp-Nachricht im Sprengel des BG Baden wohnhaft.
Entscheidung:
Das Bezirksgericht Baden überwies das Verfahren mit der Begründung, dass weder ein Tatort noch ein Ort des Erfolgseintritts bekannt sei, an das Bezirksgericht Zell am See. Dieses legte den Akt dem OGH vor und vertrat die Ansicht, aus der Privatanklage ließen sich keine Anhaltspunkte für seine örtliche Zuständigkeit entnehmen, weshalb der Ort des Erfolgseintritts in Form des Wohnorts der Empfängerin der Nachricht maßgeblich sei.
Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist bei Erfolgsdelikten – wie jenem der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB– der Ort maßgeblich, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen.
Der Ausführungsort konnte dem Akt nicht entnommen werden. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit war somit der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist, woraus die Kompetenz des Bezirksgerichts Baden folgte. In dessen Sprengel ist die WhatsApp-Nachricht empfangen worden.
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