OGH-Entscheidung vom 20.10.2021, 4 Ob 94/21h

 

Sachverhalt:

Die Beklagte führt eine Pizzeria, in der ein Spielautomat mit einem Walzenspiel aufgestellt war. Sie verfügt über keine Bewilligung für Automatenglücksspiel. Die Klägerin betreibt (mit der entsprechenden Bewilligung) Glücksspielautomaten und entdeckte den Automaten im Lokal der Beklagten. Daraufhin klagte sie auf Unterlassung.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf. Der OGH befand den dagegen gerichteten Rekurs der Klägerin für zulässig und berechtigt, da es im vorliegenden Fall keiner Verfahrensergänzung bedurfte, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war.

Ob ein Spiel ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist, ist eine Rechtsfrage, die jedoch nur auf Basis konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Funktionsweise des Spiels beantwortet werden kann. Auch wenn im Allgemeinen jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, bedarf es für jene Tatsachen, die der Prozessgegner ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, keines Beweises. Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.

Die Klägerin erstattete detailliertes Vorbringen zum Spielablauf am Automaten im Lokal der Beklagten. Die Beklagte beschränkte sich auf Ausführungen zu einem bauartgleichen Gerät. Zur konkreten Funktionsweise des streitgegenständlichen Automaten brachte sie nur vor, dass die Geschicklichkeitskomponente nicht durch Starten einer Automatiktaste umgangen werden könne.

Bereits das Erstgericht betonte ausdrücklich, dass die Rechtssache wegen des unsubstanziierten Bestreitungsvorbringens der Beklagten entscheidungsreif sei und weder Zeugen noch Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Beklagte erstattete dennoch kein weiteres Vorbringen. Damit ist das unsubstantiierte Bestreiten als Zugeständnis des Klagsvorbringens zum Spielablauf anzusehen.

Bereits auf Basis des unstrittigen Sachverhalts war das Unterlassungsbegehren nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG berechtigt. Ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz bzw § 2 Z 1 oö Glücksspielautomatengesetz ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

 

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