OGH-Entscheidung vom 20.5.2021, 3 Ob 72/21s

 

Sachverhalt:

Ein Unternehmen mit Sitz in Gibraltar bot österreichischen Kunden die Teilnahme an Online-Glücksspielen an, ohne hierfür jedoch über die notwendige Konzession in Österreich zu verfügen.

Die Klägerin verlor bei diesem Online-Glücksspiel einen hohen fünfstelligen Betrag und klagte auf Rückzahlung der Spielverluste wegen Unerlaubtheit des von der Beklagten angebotenen, gegen das österreichische Glücksspielmonopol (Konzessionssystem) verstoßenden, Online-Glücksspiels und der daraus resultierenden Nichtigkeit der zugrunde liegenden Glücksspielverträge.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Auch der OGH schloss sich an und wies die Revision der Beklagten zurück.

Der OGH hielt eingangs fest, dass die hier zu beurteilenden elektronischen Lotterien im Sinn des § 12a GSpG, bei denen die Spielteilnahme über elektronische Medien erfolgt und auch die Entscheidung über das Spielergebnis über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird, dem Konzessionssystem unterliegen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen das Glücksspiel regulierende nationale Maßnahmen geeignet sein, legitimen Schutz zu erreichen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der EuGH billigt den Mitgliedstaaten dabei einen weiten Ermessensspielraum zu. Ein Konzessionssystem, der maßvolle Einsatz von Werbung sowie neuer Vertriebstechniken können hierbei gerechtfertigt sein. Auch VfGH und VwGH gelangten bereits zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere des österreichischen Glücksspielmonopols, nicht unionsrechtswidrig sind.

Zum Argument der angeblich unzulässigen unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen verwies der OGH auf Rechtsprechung des EuGH, wonach einzelne Arten von Glücksspielen durchaus einem staatlichen Monopol, andere Arten hingegen anderen Regulierungsvorschriften unterliegen können. Der EuGH hat zudem auch bereits betont, dass von Online-Glücksspielen im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen durchaus ein größeres Gefahrenpotential ausgeht.

Insgesamt bestätigte der OGH daher die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Spieleinsätze aus einem verbotenen Glücksspiel zurückgefordert werden können.

 

 

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