OLG Wien-Entscheidung vom 24.6.2025, 4 R 197/24f
Sachverhalt:
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte die Iglo Austria GmbH wegen versteckter Preiserhöhung beim Produkt „Iglo Atlantik Lachs“. Bis Anfang Februar 2023 enthielt die Packung zwei tiefgefrorene Lachsfilets mit 250 g Nettofüllmenge. Ab Februar 2023 reduzierte Iglo die Füllmenge auf 220 g, ließ Verpackungsgröße und Preis aber unverändert und kommunizierte die Reduktion nur durch die geänderte Grammatur „220 g“ auf der Vorderseite.
Zuvor war der Endverkaufspreis im November/Dezember 2022 von EUR 12,99 auf EUR 14,99 erhöht worden.
Der VKI sah darin eine unlautere Irreführung und klagte auf Unterlassung sowie Urteilsveröffentlichung.
Entscheidung:
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das OLG Wien wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil samt Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.
Die Reduktion der Nettofüllmenge von 250 g auf 220 g bei gleichbleibender Verpackungsgröße und unverändertem Endpreis stellte nach Ansicht des OLG Wien eine irreführende Geschäftspraktik dar: Der Grundpreis steigt, während der Durchschnittsverbraucher aufgrund des unveränderten Gesamtauftritts davon ausgeht, das bisherige Produkt zu denselben Konditionen zu erwerben. Damit liegt eine Täuschung sowohl über ein wesentliches Merkmal, nämlich das Gewicht (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG), als auch über Preis bzw. Art der Preisberechnung (§ 2 Abs 1 Z 4 UWG) vor.
Die bloße, nicht hervorgehobene Angabe „220 g“ genügt nicht, um die Irreführung zu beseitigen; Mengenangaben werden in diesem Kontext häufig übersehen oder nicht richtig eingeordnet. Ebenso erfüllt das Vorgehen den Tatbestand des § 2 Abs 4 UWG, weil wesentliche Informationen zur geänderten Preisrelation (mehr Preis pro Maßeinheit) verheimlicht bzw. nicht rechtzeitig und klar bereitgestellt wurden.
Der Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisauszeichnung ändert daran nichts. Diese soll Preisvergleiche zwischen unterschiedlichen Produkten erleichtern. Wer jedoch ein bekanntes Produkt kauft, rechnet nicht mit einer versteckten Preiserhöhung durch Mengenreduktion und wird den Grundpreis typischerweise nicht kontrollieren oder mit früheren Grundpreisen „abgleichen“.
Eine Verjährung verneinte das Gericht, weil ein fortdauernder gesetzwidriger Zustand vorlag.
Link zur Entscheidung (VKI Website)
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