OGH-Entscheidung vom 25.1.2022, 4 Ob 156/21a
Sachverhalt:
Beide Streitparteien vertreiben Ziergegenstände aus Zirbenholz. Die Beklagte bewarb ihre Produkte dabei mit folgendem Logo, das für ein Unternehmens des Landes Tirol als Marke registriert ist:
Die Beklagte war ursprünglich aufgrund eines Lizenzvertrages zur Verwendung dieser Marke berechtigt. Die Lizenz lief jedoch 2019 aus. Die Beklagte verwendete das Logo aber weiterhin für zahlreiche Produkte.
Die Klägerin beantragte daher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach den Beklagten die Unterlassung aufgetragen werden möge, das Tirol-Logo zu verwenden, sofern sie nicht über ein entsprechendes Lizenzrecht verfügen. Die Werbung mit dem Logo sei irreführend.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin könne sich nicht auf Urheber- oder Markenrechte stützen. Das Rekursgericht hingegen erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Der OGH befand den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage zwar für zulässig, aber unberechtigt.
Der OGH betonte, dass er im Bereich des § 2 UWG bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass ein irreführender Gebrauch eines Kennzeichens auch von Mitbewerbern geltend gemacht werden kann, die nicht über das entsprechende Kennzeichenrecht verfügen. Der OGH verwies auf einen der Grundsätze zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht, wonach die Bejahung der Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen davon abhängig gemacht wird, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Gestaltung kennen und als Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen Unternehmen verstehen muss.
Das Tirol-Logo sei weithin bekannt und werde wertgeschätzt. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als „offizielles“ Logo wahrgenommen. Unter diesen Umständen habe das Rekursgericht zutreffend eine Irreführung nach § 2 UWG bejaht. Wenn das Logo auf einem Produkt angebracht ist, werden Verbraucher annehmen, der Verwender sei dieser Auszeichnung nach Ansicht des Inhabers würdig. Verbraucher bringen von staatlichen bzw staatsnahen Stellen verliehenen Auszeichnungen gerade deswegen besondere Sympathie entgegen, weil sie die Wertschätzung des Landes zum Ausdruck bringen. Mangels Lizenz dürfte sich die Beklagte jedoch nicht mehr darauf stützen. Verbraucher könnten dazu veranlasst werden, den Produkten der Beklagten den Vorzug gegenüber Konkurrenzprodukten zu geben und sie somit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Auch aus Sicht des OGH lag somit Irreführung vor.
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