OGH-Entscheidung vom 25.1.2024, 4 Ob 230/23m
Sachverhalt:
Die Beklagte stellt das Getränk „GRÖBI Waldbeere“ mit folgendem Flaschenetikett her:
Tatsächlich enthält das Getränk weder Beeren noch Aromen dieser Früchte.
Für sogenannte Erfrischungsgetränke schreibt das Lebensmittelrecht keinen Fruchtsaftanteil vor. Das vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herausgegebene Österreichische Lebensmittelbuch (ÖLMB) sieht die Abbildung ganzer – nicht jedoch tropfender – Früchte auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks dennoch als zulässig an.
Der VKI klagte auf Unterlassung. Der Beklagten solle es verboten werden, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, das von ihr in Verkehr gebrachte Erfrischungsgetränk enthielte Fruchtsaftanteile von heimischen Früchten und Beeren, wenn tatsächlich kein Saft(-konzentrat) dieser Früchte enthalten ist.
Entscheidung:
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Gesamteindruck von Durchschnittsverbrauchern werde durch blickfangartige Elemente geprägt, nämlich die naturgetreue Abbildung verschiedener Beeren und Werbeaussagen wie „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ oder „Den Geschmack heimischer Früchte von Brombeere bis Erdbeere vereint GRÖBI mit herrlich spritzigem Wasser aus eigener Quelle …“. Dadurch würden unrichtige Erwartungen über die Zutaten des Getränks geweckt.
Diese Irreführung könne weder durch die richtige Zutatenliste noch durch die Bezeichnung als Erfrischungsgetränk verhindert werden, weil beide einen viel geringeren Auffälligkeitswert hätten. Die lebensmittelrechtliche Definition eines Erfrischungsgetränks sei Durchschnittsverbrauchern nicht geläufig und schließe die Beigabe von Fruchtsaftanteilen oder -aromen außerdem nicht aus. Eine lebensmittelrechtlich zulässige Kennzeichnung eines Getränks verhindere nicht automatisch jede Irreführung nach § 2 UWG.
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom OGH zurückgewiesen. Die Produktbezeichnung als „Erfrischungsgetränk“ werde von den blickfangartigen Bezugnahmen auf frische Beeren völlig in den Hintergrund gedrängt. Zudem könne auch ein so bezeichnetes Getränk Fruchtsaftanteile enthalten. Das Werbeversprechen der Beklagten „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ suggeriere klar, dass das Getränk tatsächlich Waldbeeren enthalte, weil nur gemischt werden könne, was tatsächlich vorhanden sei.
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