OGH-Entscheidung vom 22.4.2022, 4 Ob 58/22s

 

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt Produkte aus Zirbenholz (insb. verschiedene Ziergegenstände). Die Beklagte bietet vergleichbare Waren aus Zirbenholz an. In einem Newsletter an alle ihre Kunden verwies sie auf einen TV-Beitrag, der auf Servus TV ausgestrahlt worden war. Der Beitrag war über einen Link im Newsletter abrufbar. In der Sendung wurden unter Bezugnahme auf eine Studie verschiedene positive Eigenschaften der Zirbe auf die Gesundheit des menschlichen Körpers hervorgehoben. Die Firma der Beklagten wurde ebenfalls erwähnt.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Beklagten solle es verboten werde, damit zu werben, dass Zirbenholz Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen habe. Mit gesundheitsbezogenen Angaben dürfe grundsätzlich nur geworben werden, wenn diese eindeutig belegt seien und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen sei.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht erließ hingegen die beantragte einstweilige Verfügung. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten für unzulässig.

Der OGH verwies auf seine frühere Rechtsprechung, wonach der Inhalt einer Website, auf den ein Unternehmer mit einem Link verweist, bei der Beurteilung der Irreführung einer Werbeaussage nach § 2 UWG zu berücksichtigen ist.

Im Anlassfall mache es keinen Unterschied, dass die Beklagte auf eine fremde Website verwiesen hat. Ein Linksetzer muss sich den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassenwenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. Der Setzer eines Links zu einer fremden Website will in einem solchen Fall, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Kernfrage ist hier die Zurechenbarkeit fremder Äußerungen, nicht aber eine Haftung für einen fremden Verstoß.

Die Beklagte habe in ihrem Newsletter unter der in Großbuchstaben gedruckten Wortbildmarke der „Zirben Familie“ mit dem Zusatz „Zirbenfamilie jetzt auch bekannt aus TV“ eine Verlinkung zu diesem redaktionellen Beitrag vorgenommen und die Kunden dadurch veranlasst, durch einfaches Anklicken des Links zum Beitrag zu gelangen. Sie habe damit den Inhalt des TV-Beitrags räumlich und sachlich in ihren Newsletter eingegliedert und dadurch zum Ausdruck gebracht, die darin getätigten Äußerungen zum Inhalt der eigenen Werbung zu machen.

Gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind.

Der OGH schloss sich daher der Ansicht des Rekursgerichts an, wonach dem Leser des Newsletters suggeriert werde, dass die im Beitrag enthaltenen Aussagen auf die Produkte der Beklagten zuträfen, somit ihre Produkte die im Beitrag behaupteten gesundheitsfördernden Wirkungen hätten.

 

 

Link zur OGH-Entscheidung

 

 

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