OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 183/13k

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 19.9.2013, Rs C-435/11 über ein vom OGH vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen entschieden und dort ausgesprochen, dass nicht geprüft werden brauche, ob eine Geschäftspraxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht, um als unlauter und damit verboten angesehen werden zu können. Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis hängt alleine davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf u.a. die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte.

Der OGH hat nun im diesen Sinne entschieden und in der Begründung zusammengefasst, dass die Beklagte durch die unrichtige Information über die alleinige Buchungsmöglichkeit bestimmter Unterkünfte den Irreführungstatbestand des § 2 Abs 1 UWG (entsprechend Art 6 Abs 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, RL 2005/29/EG) erfüllt hat. Die beanstandete Geschäftspraktik ist als unlauter und damit verboten zu beurteilen, ohne dass die allfällige Einhaltung der beruflichen Sorgfalt zu prüfen wäre.

Mangels bescheinigter Kenntnis der Klägerin von den früher abgeschlossenen Exklusivverträgen der Beklagten kann sich diese jedenfalls nicht darauf berufen, die Klägerin habe die Unrichtigkeit und damit Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussage selbst rechtswidrig herbeigeführt und könne sich nun nicht darauf berufen.

Die beantragte einstweilige Verfügung wurde daher erlassen.