OGH-Entscheidung vom 24.6.2025, 4 Ob 159/24x
Sachverhalt:
Die Kläger wurden Opfer eines Einbruchsdiebstahls in ihrer Privatwohnung. Ihnen wurde die Versicherungsdeckung für gestohlenes Bargeld verweigert, da ihr Tresor nicht den vereinbarten Sicherheitsklassen entsprach. Sie klagten daraufhin den Hersteller ihres Safes, da die Bezeichnung der Sicherheitsstufe nicht korrekt und daher irreführend erfolgt sei.
Wie HIER im BLOG berichtet, bejahte der OGH Ende 2021 im ersten Rechtsgang die Aktivlegitimation der Kläger, den von ihnen verfolgten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, der ihnen als Verbraucher infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers (Irreführung) entstanden sein soll, gerichtlich geltend zu machen.
Der Tresor war als „Möbeleinsatztresor“ mit dem Logo „EN-1“ und empfohlenen Versicherungssummen bis 65.000 EUR beworben worden. Die Versicherung der Kläger setzte für eine Deckung von EUR 60.000 jedoch einen „versperrten Geldschrank über 250 kg oder Mauersafe mit VSÖ Sicherheitsstufe EN 1“ voraus.
Entscheidung:
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels kausaler Irreführung ab. Die Kläger erhoben dagegen außerordentliche Revision. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kläger zurück.
Eine Irreführung durch die Werbung lag nicht vor: Der Tresor war klar als „Möbeleinsatztresor“ (38 kg) gekennzeichnet und nicht als Mauersafe oder schwerer Geldschrank. Das Logo „EN-1“ wurde durch den Zusatz „geprüft nach CSN EN 1143-1 von SZU CZ“ präzisiert; eine Prüfung, die nicht vom VSÖ anerkannt, aber tatsächlich erfolgt war.
Die angegebenen Versicherungssummen waren keine Zusicherung gegenüber Konsumenten, sondern nur als Empfehlung formuliert und entbanden nicht von der Prüfung der eigenen Versicherungsbedingungen. Die Kläger hätten bei sorgfältiger Lektüre erkennen können, dass dieser Tresor nicht den Anforderungen ihrer Versicherung entsprach. Bei der Anschaffung eines Tresors ist zudem eine erhöhte Aufmerksamkeit des Käufers zu erwarten.
Der behauptete Kausalverlauf, wonach die Kläger den Tresor nur aufgrund der Bewerbung gekauft hätten, konnte nicht nachgewiesen werden. Die Kläger hätten den Tresor bei vollständiger Aufklärung nicht gekauft und kein Geld darin gelagert. Damit fehlte es an einem kausalen Schaden. Auch das Eventualbegehren von EUR 20.000 wurde daher abgewiesen.
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