EuG-Urteil vom 4.9.2024, T‑73/23
Sachverhalt:
Die Inhaberin folgender Marke
legte Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung
ein. Beide Marken beanspruchen Schutz für die Dienstleistung „Geschäftsführung“ in Klasse 35. Die Anmelderin wendete im Verfahren ein, dass die Widersprechende ihre Marke nicht rechtserhaltend benutzt habe.
Das EUIPO wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Widersprechende keine ausreichenden Beweise für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke vorgelegt habe; insbesondere der Nachweis der Benutzung für die Dienstleistungen fehle. Die Marke sei im Wesentlichen für den Betrieb von Altenheimen „im Allgemeinen“ zugunsten der Endverbraucher, also der Bewohner dieser Heime, benutzt worden.
Entscheidung:
Das EuG bestätigte nun die Entscheidung des EUIPO. Es stellte fest, dass die Verwendung für den eigentlichen Betrieb von Altenheimen keine Benutzung im Zusammenhang mit den in Klasse 35 eingetragenen Geschäftsführungsdienstleistungen darstellt. Um den Umfang der Dienstleistungen zu bestimmen, für die die ältere Marke eingetragen ist, muss die übliche und allgemein verständliche Bedeutung des Begriffs Geschäfts- und Betriebsführung von Einrichtungen berücksichtigt werden. Das EuG stellte fest, dass die wörtliche Bedeutung Dienstleistungen beschreibt, die Unternehmen angeboten werden, um ihnen bei der Führung ihres Geschäfts zu helfen. Dieser Begriff umfasst nicht den Betrieb des eigenen Unternehmens.
Aus der Nizza Klassifikation, der erläuternden Anmerkung zu Klasse 35 und der wörtlichen Bedeutung der Begriffe folgt, dass die Dienstleistungen der Geschäftsführung in Klasse 35 sich nicht an Endverbraucher richten, sondern an Unternehmen, die Altenheime betreiben. Folglich konnte die Widersprechende nicht nachweisen, dass die ältere Marke für die eingetragenen Dienste verwendet wurde.
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