EuGH-Entscheidung: EuGH 18.4.2013, C-12/12 – Stofffähnchen

Der EuGH hat zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken Stellung genommen und damit vom deutschen BGH (BGH I ZR 206/10) gestellte Vorlagefragen beantwortet.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist Inhaberin von eingetragenen Marken (verfahrensgegenständlich: 1. Wortmarke „LEVI’S“ sowie 2. ein rotes Stofffähnchen an einer Hosentasche, das als Positionsmarke eingetragen ist).

Nach der Entscheidung des EuGH kann eine eingetragene Marke (das rote Stofffähnchen an einer Hosentasche) auch dann rechtserhaltend benutzt werden (ernsthafte Benutzung einer Marke iSv Art 15 Abs 1 GMV), wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen eingetragenen Marke benutzt wird (Wortmarke „LEVI’S“).

Dasselbe gilt für eine eingetragene Marke (rotes Stofffähnchen als Positionsmarke), die durch die Verwendung als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke (rotes Stofffähnchen mit Aufschrift „LEVI’s“) Unterscheidungskraft erlangt hat.