BPatG-Entscheidung vom 23.8.2024, 30 W (pat) 78/21
Sachverhalt:
Die unter der Nummer 135854 international registrierte Wortbildmarke „MONSTER“ beansprucht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz für Waren aus Klasse 9.
Die Monster Energy Company aus Kalifornien (bekannt für ihre „MONSTER“ Energydrinks) legte zwei Widersprüche auf Grundlage ihrer Unionsmarken „MONSTER“ (002784486, Klasse 32) und „MONSTER ENERGY“ (011669744, Klassen 14 und 24) ein. Bei beiden Unionsmarken handelt es sich um Wortmarken.
Die Widersprechende stützte die beiden Widersprüche neben Verwechslungsgefahr auf den Sonderschutz der bekannten Marke.
Entscheidung:
Das DPMA gab dem Widerspruch aus der Widerspruchsmarke „MONSTER“ im Hinblick auf einige Waren statt (unter Verweis auf den Sonderschutz der bekannten Marke), den anderen Widerspruch aus der Widerspruchsmarke „MONSTER ENERGY“ wies das DPMA zurück.
Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Das deutsche Bundespatentgericht hob den Beschluss auf. Die Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mangels Warenähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland komme der Sonderschutz der bekannten Marke nicht in Betracht.
Das BPatG war der Ansicht, dass die wiedergegebenen Benutzungsformen nicht der eingetragenen Widerspruchsmarke „MONSTER“ (Wortmarke) entsprechen und die Abweichungen deren Unterscheidungskraft beeinflussen. Von einer die Unterscheidungskraft beeinflussenden Abweichung ist auszugehen, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke verändern. Maßgeblich ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, dh in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht. Dies war hier nach Ansicht des BPatG überraschenderweise hier nicht der Fall.
Zwar habe die Widersprechende mit dem Verkauf von Energydrinks in der Europäischen Union beachtliche Umsätze erzielt, allerdings weichen die benutzten Formen der Widerspruchsmarke in markanten Merkmalen von der registrierten Form ab:
Neben dem berühmten „Krallen-Logo“ weisen alle Dosenaufmachungen folgendes Zeichen auf:
Der Verkehr wird die abweichend benutzten Zeichen dem Gesamteindruck nach nicht mit der eingetragenen Widerspruchs-Wortmarke „MONSTER“ gleichsetzen. Die Widerspruchsmarke „MONSTER“ wird auf den gezeigten Getränkedosen weder isoliert noch in einer Standardschrift benutzt.
Der Verkehr wird bei der Gestaltung ein einheitliches Zeichen und keine Mehrfachkennzeichnung wahrnehmen. Sowohl das „MONSTER“-Element als auch das „Krallen“-Element sind nämlich in ihrer Stilrichtung ersichtlich aufeinander abgestimmt und verleihen dem Gesamtzeichen gerade auch im Zusammenspiel eine besondere Anmutung.
Bei dem verwendeten Schriftzug handelt es sich nicht um eine gängige Schriftart, die keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Wortmarke hätte. Die von der Widersprechenden verwendete Schrifttype ist keiner der geläufigen Schriftarten zuzuordnen. Das benutzte Zeichen bzw. besteht vielmehr aus einer markanten, runenartig anmutenden Schrift, die der benutzten Form einen eigenen Charakter verleiht.
Das gilt insbesondere für das Zeichenelement das ein „O“ darstellen soll. Darin wird das leicht gezackte, im unteren Bereich eher rundliche und oben abgeflachte Element in der Mitte durch einen senkrechten Strich durchbrochen. Je nach Sichtweise entsteht durch die Verbindung mit dem oberen flachen Strich ein Kreuz. Dieses Gebilde ist schon nicht ohne weiteres als Buchstabe erkennbar, sondern erscheint dem Betrachter zunächst als Fantasiezeichen. Auf Anhieb und ohne weiteres erkennbar ist „MONSTER“ nicht erkennbar.
Die grafische Ausgestaltung der Standardschrift „MONSTER“ geht damit über eine bloße Ausschmückung hinaus und entfaltet eine eigene kennzeichnende und mitprägende Wirkung. Dieser eigenständige Bildcharakter führt nach Ansicht des BPatG dazu, dass der Verkehr die benutzte Form dem Gesamteindruck nach nicht mehr mit der registrierten Widerspruchsmarke „MONSTER“ gleichsetzt.
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