EuGH-Urteil vom 21.12.2016, Rechtssache C‑654/15

Sachverhalt:

Ein schwedisches Unternehmen meldete die Marke „Länsförsäkringar“ im Jahr 2008 als Unionsbildmarke u. a. für Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 an. Die Eintragung umfasst in der Klasse 36 u. a. Immobilienwesen, Bewertung von Immobilien, Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Immobilienverwaltung und in der Klasse 37 Bauwesen, Reparaturwesen sowie Installationsarbeiten.

Ein Konkurrenzunternehmen verwendete ein ähnliches Logo und meldete dieses im Jahr 2009 als Unionsmarke für Waren der Klasse 19, konkret „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)“, an.

In erster Instanz konnte Länsförsäkringar noch erfolgreich die Unterlassung erwirken. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, mit der Begründung, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege, weil Länsförsäkringar in den überschneidenden Bereichen gar nicht faktisch tätig sei.

Das Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Das Gericht wollte zusammengefasst wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.

Entscheidung:

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über Gemeinschaftsmarken (nunmehr: Unionsmarken) kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen seiner Identität oder seiner Ähnlichkeit mit dieser Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Bestimmung regelt nicht näher, inwieweit der Inhaber einer Unionsmarke diese benutzt haben muss, um sein ausschließliches Recht aus der Marke geltend machen zu können.

Eine Unionsmarke kann jedoch für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt hat oder er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt hat, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Der Unionsgesetzgeber beabsichtigte damit, die Aufrechterhaltung der an die Unionsmarke anknüpfenden Rechte davon abhängig zu machen, dass die Marke tatsächlich benutzt wird.

Dem Inhaber wird mit diesen Bestimmungen für den Beginn der ernsthaften Benutzung seiner Marke eine Schonfrist gewährt, während der er sein ausschließliches Recht aus der Marke gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für alle diese Waren und Dienstleistungen geltend machen kann, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen.

Der EuGH kam daher zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.