EuGH-Urteil vom 17. Juli 2014, Rechtssache C‑141/13 P:

2005 meldete die Wedl & Hofmann GmbH aus Tirol beim HABM folgende Bildmarke für die Waren „Kaffee, löslicher Kaffee, koffeinfreier Kaffee, Zucker“ als Gemeinschaftsmarke an:

C-141-13-1

 

 

Die Reber Holding GmbH & Co. KGaus Bad Reichenhall erhob Widerspruch gegen die Eintragung und stützte sich dabei auf ihre ältere nationale (deutsche) Wortmarke „WALZERTRAUM“ (geschützt für „Backwaren, Konditoreiwaren, Schokoladewaren und Zuckerwaren“). Als Nachweis für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke Walzertraum legte die Reber Holding eine schriftliche Erklärung des Geschäftsführers, zwei Fotos von Auslagen der Konditorei, Kopien der Monatslisten über den Schokoladenverkauf für den Zeitraum März 2001 bis Dezember 2002 und Auszüge aus dem Internetauftritt vor.

Die Widerspruchsabteilung des HABM gab dem Widerspruch zunächst mit der Begründung statt, die ältere Marke Walzertraum sei ernsthaft benutzt worden, und zwischen den fraglichen Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Die Beschwerdekammer des HABM hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Beweise zwar zulässig seien, aber zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke Walzertraum für Back-, Konditorei-, Schokoladen- und Zuckerwaren nicht ausreichten. Für Back- und Zuckerwaren lägen zudem keine Benutzungsnachweise vor. Im Hinblick auf die Art der Waren und selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um handgefertigte Waren handele, reichten die verkauften Mengen nicht aus, um in ernsthafter Weise einen Anteil am deutschen Schokoladen- und Pralinenmarkt zu sichern, so dass die Benutzung der älteren Marke Walzertraum nur marginale lokale Bedeutung habe. Das EuG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage ab.

Der EuGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen:

Eine Marke wird „ernsthaft benutzt“, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke.

Im vorliegenden Fall werde die tatsächliche geschäftliche Verwertung der älteren Marke Walzertraum nicht bestritten und auch eine gewisse Kontinuität ihrer Benutzung sei gegeben. Die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke könne sich jedoch nicht auf die bloße Feststellung einer Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr beschränken, da es sich darüber hinaus um eine ernsthafte Benutzung im Sinne des Wortlauts von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 handeln muss. Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden.

Das Rechtsmittel der Reder Holding war daher insgesamt zurückzuweisen.