EuGH-Entscheidung: EuGH 19. 12. 2012, C-149/11, Leno Merken

Gem Art 15 Abs 1 der VO (EG) 207/2009 hat der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft in der Gemeinschaft zu benutzen. Zunächst innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, sowie ohne Unterbrechungen von mehr als 5 Jahren während aufrechter Registrierung der Marke.

Ein Mindestmaß der Gebietsgröße kann nicht festgesetzt werden. Eine Benutzung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats kann eine „ernsthafte Benutzung“ darstellen, wenn der Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unter bestimmten Umständen faktisch auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begrenzt ist.