OGH-Entscheidung vom 22.4.2015, 4 Ob 57/15h
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt in der Stadt Salzburg ein Restaurant unter der Bezeichnung „Ceconi’s“, das zur gehobenen Qualität gehört. Den Namen ihres Restaurants wählte sie nach dem Erbauer des Hauses, dem Architekten Jakob Ceconi. Unter der Domain www.ceconis.at betreibt die erstbeklagte Partei eine Website, auf der sie ihr Restaurant bewirbt.
Die klagende Partei ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „CECCONI’S“. Sie betreibt seit 2005 im Londoner Stadtteil Mayfair ein Restaurant der gehobenen Qualität unter der Bezeichnung „CECCONI’S“. Die klagende Partei bewirbt ihr Restaurant unter www.cecconis.co.uk.
Zur Sicherung ihrer mit Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche beantragte die klagende Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem wesentlichen Inhalt, der beklagten Partei zu untersagen, das Kennzeichen „CECONI’S“ oder ein ähnliches Kennzeichen im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Restaurants oder einer Bar zu verwenden.
Entscheidung:
Die ersten beiden Instanzen wiesen das Sicherungsbegehren ab. Der Betrieb einer Website und der Umstand, dass die klagende Partei unter der Marke ein Restaurant führe, das nur in einem Teil von London hohe Bekanntheit erlangt habe, bedeuteten keine ernsthafte Benutzung der Marke in der Gemeinschaft im Sinne des Art 15 Abs 1 GMV, zumal das Restaurant nicht stark beworben worden sei. Der klagenden Partei sei es nicht gelungen, die rechtserhaltende Nutzung ihrer Gemeinschaftsmarke ausreichend zu bescheinigen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke nur als Bezeichnung eines einzigen in der Europäischen Gemeinschaft betriebenen Restaurants eine ernsthafte Benutzung der Marke in der Gemeinschaft im Sinne des Art 15 Abs 1 GMV sei.
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichtes.
Wie der EuGH bereits in einer früheren Entscheidung festhielt, hat das in der Sache zuständige Gericht zu prüfen , ob die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 GMV unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Markts, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind. Die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird, wird vom EuGH als einer jener Faktoren genannt, der bei der Entscheidung, ob die Benutzung ernsthaft ist, neben anderen Umständen zu berücksichtigen ist.
Die angefochtene Entscheidung hält sich laut OGH im Rahmen dieser Rechtsprechung. Das Rekursgericht hat die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird (Stadtteil von London), im Sinne dieser Judikatur als ein Kriterium für die Beurteilung nach Art 15 Abs 1 GMV herangezogen, die Verneinung einer ernsthaften Benutzung in der Gemeinschaft aber nicht allein darauf gestützt. Vielmehr hat es auch geprüft, welche Aktivitäten die klagende Partei unternommen hat, die auf eine Nutzung der Marke für die Dienstleistungen Verpflegung und Beherberung von Gästen oder die Bewerbung ihres Restaurants hindeuten, und sich auch mit dem Betrieb einer Website und der Aufnahme des Lokals in einem Restaurantführer auseinandergesetzt. Damit stellte das Rekursgericht (für das Sicherungsverfahren ausreichend) auf die vom EuGH aufgestellten Kriterien ab.
Die Klägerin konnte letztendlich nicht erfolgreich gegen das (fast) gleichnamige Restaurant in Salzburg vorgehen.